TV Covid – Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst kann wie in der Privatwirtschaft nur dann eingeführt werden, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Das Direktionsrecht oder die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes reichen dafür nicht aus. Erforderlich ist eine Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat.

Kurzarbeit aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung

Im Arbeitsvertrag könnte die Zülässigkeit einer Anordnung von Kurzarbeit geregelt werden. Dem Autor sind aber keine Arbeitsverträge aus dem öffentlichen Dienst bekannt, die eine Klausel zu Kurzarbeit aufweisen. Selbst wenn es solche Arbeitsverträge gäbe, müsste diese Klausel einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte standhalten.

Kurzarbeit aufgrund Tarifvertrag

In den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes finden sich auch keine Regelungen zur Kurzarbeit. Daher scheidet auch diese Rechtsgrundlage für die Anordnung von Kurzarbeit aus.

Kurzarbeit aufgrund Dienstvereinbarung

Aber selbst eine mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung, die ein Tarifvertrag erlaubt, reicht hierfür nicht aus, weil im Bundespersonalvertretungsgesetz – anders als im Betriebsverfassungsgesetz – ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit nicht vorgesehen ist.

Auch das Landespersonalvertretungsgesetz NRW sieht ein Mitbestimmungsrecht nicht vor.

Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag: „Kurzarbeit und Personalrat„.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

Da der Kläger selbst der Kurzarbeit nicht zugestimmt hatte und das Direktionsrecht zur Einführung von Kurzarbeit nicht ausreicht, gestand das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.10.2006 – 1 AZR 811/05, Volltext) dem klagenden Mitarbeiter einer Krankenkasse die Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und seinem regulären Entgelt zu.

Update: TV Covid zwischen Ver.di und KAV abgeschlossen

Am 16. April haben die Tarifvertragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes den TV Covid vereinbart, nach dem nun auch im öffentlichen Dienst Kurzarbeit möglich ist. Die Beschäftigten erhalten während der Kurzarbeit 95 Prozent (bis EG 10 einschließlich) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) ihres bisherigen Nettoentgelts. Die Differenz zum Kurzarbeitergeld zahlt der öffentliche Arbeitgeber als Aufstockung. Während der Kurzarbeit und für drei Monate danach sind nach dem TV Covid betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Über den Autor

Rechtsanwalt Felser hat vor seiner Anwaltstätigkeit (seit 1995) eine Rechtsabteilung der Gewerkschaft ÖTV geleitet, war Personalratsvorsitzender und Bezirkspersonalratsvorsitzender der Rechtsreferendare, berät und vertritt zahlreiche Personalvertretungen und verfügt über besondere Erfahrung mit dem öffentlichen Dienstrecht.

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