Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz heute bekanntgab, hat das Gericht mit Urteil vom 30.03.2006 Aktenzeichen L 1 AL 162/05 die von der Arbeitsagentur gegen eine Mitarbeiterin der Caritas nach einer Kündigung verhängte Sperrzeit für in Ordnung befunden. Grund für die Kündigung war der Kirchenaustritt einer in einem Krankenhaus der Caritas beschäftigten Mitarbeiterin. Für ihren Arbeitsvertrag galten die Richtlinien des Verbandes, die vorsehen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden.

Wenige Tage nach dem die Versicherte aus der Kirche ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde, wurde ihr gekündigt. Das Landessozialgericht hielt auch die „negative“ Religionsfreiheit nicht für ausreichend, um der Mitarbeiterin für die Arbeitsaufgabe einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 SGB III zuzugestehen. Die Klägerin hätte zunächst versuchen müssen, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Kündigung.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.