So entschied der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 07.09.2006 – Aktenzeichen 8 U 99/06 – und wies die Klage eines Versicherungsbüros gegen die Telekom ab. Im Streitfall hatte das Versicherungsbüro bei der Telekom einen Telefonbuchantrag beantragt, der jedoch für das Jahr 2005/2006 nur im überörtlichen aber nicht im örtlichen Telefonbuch erfolgte.
Zwei weitere Versicherungsbüro im entscheidenden Raum erhielten antragsgemäß den Eintrag auch im örtlichen Telefonbuch.
Das klagende Versicherungsbüro machte nunmehr Schadenersatz in Höhe des entgangenen Umsatz geltend.
Eine den Schadenersatz begründende Vertragsverletzung sah das OLG Celle aber nicht und führte dabei aus, dass die Telekom sich lediglich zur Aufnahme der entsprechenden Daten in der Datenbank verpflichte. Eine Verpflichtung zur Eintragung in das Telefonbuch bestehe damit aber nicht.
Quelle: Urteil des OLG Celle vom 07.09.2006 – 8 U 99/06
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser