wenn es nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 14.11.2005 Aktenzeichen 8 Bf 241/05.PVL) ginge und es geht in der Hansestadt ja nach dessen Ansichten. Das OVG ist der Meinung, dass ein Personalrat bei seinem Schulungsbedarf an Grundschulungen auf verwaltungsinterne Schulungsangebote verwiesen werden kann, wenn diese kostengünstiger sind. Im Rechtsstreit ging es um Kosten von 2200 Euro für das Verwaltungsangebot und eine ca. 9000 Euro teurere Schulung durch einen gewerkschaftlichen Bildungsträger. Allerdings verglich das OVG hierbei Äpfel mit Birnen, denn die teuerer Schulung bestand aus drei fünftägigen Schulungen, während die dienststelleninterne Alternative aus zwei dreitägigen Veranstaltungen bestand. Dass 6 Tage in Hamburg günstiger angeboten werden können als 15 Tage zum Teil andernorten, liegt auf der Hand. Nun, man fragt sich, ob die „lernende Verwaltung“ nicht zukünftig gar zwei zweistündige Veranstaltungen als Alternative anbieten wird. Das OVG prüft nämlich lediglich, ob der Seminarinhalt vergleichbar ist – ob die Seminardauer zeitlich realistisch ist oder was üblich ist, blieb wohl aussen vor. Ein zwei mal dreitägiges Seminar ist bereits offensichtlich nicht „gleichwertig“. Personalräte leben im Unterschied zu den Betriebsräten mitbestimmungsrechtlich irgendwie immer noch in den 50er Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind zwei fünftägige Grundschulungen im Betriebsverfassungsrecht und zwei fünftägige Grundschulungen zum Arbeitsrecht sopwie eine zweiwöchige Schlung zum Arbeitssicherheitsrecht (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83) stets erforderlich, ohne dass dies begründet werden müsste. Allerdings halten viele Landesarbeitsgerichte auch längere Grundschulungen durchaus für denkbar (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 15.09.2005 Aktenzeichen 9 TaBV 189/04: bis zu vier Wochen).

Immerhin erkennt das OVG Hamburg am Ende an:

„Die hier im Zentrum stehende Frage, ob der Personalrat trotz erheblich höherer Kosten Grundschulungsveranstaltungen gewerkschaftsnaher Fortbildungseinrichtungen den Vorzug geben kann gegenüber einer Grundschulung, die die Dienststelle anbietet, bedarf für das Personalvertretungsrecht der Klärung. Das umso mehr, als das Bundesarbeitsgericht in der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom 28. Juni 1995 (PersR 1995 S. 533) das besondere Interesse des Betriebsrats an gewerkschaftlicher Schulung als gegenüber den Kosteninteressen des Betriebes vorrangig anerkannt hat.“

und liess damit die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu. Man darf gespannt sein. Allzu grosse Hoffnungen sollte der Personalrat sich allerdings angesichts der restriktiven Haltung des Bundesverwaltungsgerichts (Juracity berichtete) nicht machen.

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Personalvertretungsrecht.de

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