gegen den Personalrat, der vor dem Verwaltungsgericht seine Mitbestimmung beim Organisationsplan im Bereich der Programmdirektion eingefordert hatte, nachdem die Dienststellenleitung ihm eine Beteiligung verweigert hatte. Das VG Bremen (Beschluss vom vom 17.08.2006 – PK 272/06.PVL, Volltext hier) gab nun dem Personalrat des Senders recht. Rundfunkfreiheit bricht nicht das Mitbestimmungsrecht nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser