Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 98/04) hat entschieden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind beim Elternunterhalt Schonvermögen verbleiben muss in Höhe von jedenfalls 5 % seines Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt.Grundsätzlich muss auch das eigene Vermögen für Unterhaltsleistungen eingesetzt werden. Allerdings gibt es sog. Schonvermögen, das der Unterhaltspflichtige nicht einsetzen muss. Wie hoch dieses Schonvermögen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Der BGH hat nun entschieden, dass für die Bemessung des Altersvorsorgeschonvermögens abgestellt wird auf die bis zum Einsatz der Unterhaltspflicht zurückgelegten Berufsjahre. Dabei wird ein Betrag von 5 % des letzten Bruttoeinkommens mit einem Zinssatz von 4 % als kontinuierlich angelegt betrachtet. Im konkreten Fall ergab dies ein Schonvermögen von über EUR 100.000,00.
Wie dieses Schonvermögen konkret angelegt ist, so sagt der BGH, bleibt dem Unterhaltspflichtigen überlassen. Es muss also keine Lebensversicherung abgeschlossen sein. Auch wenn das Geld auf dem Sparbuch angelegt ist, handelt es sich um Schonvermögen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser