so das Arbeitsgericht Hanau (Urteil vom 04.04.2007 – 1 Ca 470/06) nach einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom heutigen Tage. Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises, Erich Pipa, hatte eine Kündigung eines Mitarbeiters aus der Führungsetage des Kreises mit einer Unterschrift versehen, die das Arbeitsgericht nicht als Unterschrift akzeptieren mochte. Die Kammer sah sich allenfalls in der Lage, ein “W” zu erkennen. Den Landrat brachte dies zum Toben. Er zog einen Vergleich zu einer Bananenrepublik und erklärte die Unterschrift von Ministerpräsident Koch ebenfalls für unwirksam. Die Kammer wies den Landrat darauf hin, dass Kürzel nach dem BGB zusätzlich einer notariellen Beglaubigung bedürften und zur Wahrung der Schriftform nach § 623 BGB nicht geeignet sind.
Pech für den Landrat, Glück für den gekündigten Amtsleiter.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt