Sperrzeit oder Arbeitslosengeld nach dem Ende der Elternzeit?

Frauen stellt sich kurz vor Ablauf der Elternzeit häufig das Problem, dass die Kindesbetreuung bei den alten Arbeitszeiten nicht sichergestellt ist und der Arbeitgeber den Wünschen der Rückkehrerin nach Arbeitszeitreduzierung oder -verlegung auch unter Berücksichtung des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) nicht entsprechen kann oder will. Die Arbeitnehmerin müsste dann also zu den alten Arbeitszeiten, oftmals Vollzeit, wiedereinsteigen.

Was tun? Selbst kündigen, Sperrzeit riskieren oder Kindesbetreuung vernachlässigen? Häufig wird in Internetportalen sogar in der Onlineberatung eine drohende Sperrzeit an die Wand gemalt. Das ist so nicht zutreffend.

Die aktuelle Rechtslage zum Arbeitslosengeldanspruch bzw. zur Sperrzeit nach dem Ende der Elternzeit sieht vielmehhr wie folgt aus:

„Im Falle einer Eigenkündigung (oder auch eines Aufhebungsvertrages) verhängt das Arbeitsamt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug. Kann der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung nicht anbieten und die Mutter aufgrund der Kinderbetreuung eine Vollzeitstelle nicht antreten, liegt für das Arbeitsamt ein sog. „wichtiger Grund zur Arbeitsaufgabe“ vor.“

So das amtliche Internetportal „Schwanger in Bayern.de – Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen an den Landratsämtern in Bayern“.

Die Sicherstellung der Kindesbetreuung stellt nämlich einen „wichtigen Grund“ für die Arbeitsaufgabe dar.

Die Antragstellerin muss bei der Arbeitsagentur aber im Zweifel entsprechende Nachweise erbringen, also

a) eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass eine Weiterbeschäftigung mit entsprechend angepasster Arbeitszeit nicht möglich ist und

b) u. U. auch eine Bestätigung, dass die Kindesbetreuung nicht entsprechend sichergestellt werden kann.

Dabei ist egal, ob die Arbeitnehmerin eine Eigenkündigung ausspricht oder einen Aufhebungsvertrag schliesst. Es besteht aber sicher etwas Verhandlungsspielraum, um eine einvernehmliche Regelung unter Zahlung einer Abfindung auszuhandeln. Zu beachten sind auch noch bestehende Ansprüche auf Urlaub (Urlaubsabgeltung), Sonderzahlungen etc.

Arbeitslosengeld wird dann allerdings auch nur noch als Teilzeitarbeitslosengeld gezahlt, weil bzw. wenn die Arbeitslose wegen der Kindeserziehung nur noch Teilzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

http://www.kuendigung.de

Hier finden Sie amtliche Broschüren zum Mutterschutz und hier zur Elternzeit

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