Das OLG Hamm (Aktenzeichen 11 UF 10/06) hat entschieden, dass der Ehegattenunterhalt bei Zusammenleben mit einem neuen Partner auf das Existenzminimum gekürzt werden kann, auch wenn der andere Ehegatten während der Ehe dauernd Seitensprünge beging.
In dem entschiedenen Fall war der Ehefrau bekannt, dass ihr Ehemann während der zwei Jahre dauernden Ehe mehrfach einen Swinger-Club besuchte und nebenher eine homosexuelle Beziehung führte. Dennoch wünschte sich die Ehefrau von dem Ehemann ein Kind und wurde schwanger. Noch während der Schwangerschaft verließ sie den Ehemann und zog zu einem neuen Partner. Von dem Ehemann verlangte sie Unterhalt. Dieser berief sich auf eine Kürzung des Unterhalts wegen Verwirkung, weil die Ehefrau mit einem neuen Partner zusammenlebte. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass in der Tat der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der Scheidung zu kürzen sei auf das Existenzminimum, weil die Ehefrau mit dem Wunsch nach einem gemeinsamen Kind dem Ehemann seine sexuellen Freizügigkeiten verziehen habe. Von einem völligen Unterhaltsausschluss sah das Gericht wegen des gemeinsamen Kindes ab.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser