Das OLG Köln (Aktenzeichen 14 WF 49/06) hat entschieden, dass die Kindesmutter die Vaterschaft auch dann noch gerichtlich anfechten kann, wenn vorher die Vaterschaft mit ihrer Zustimmung bewußt falsch anerkannt worden ist.
In dem entschiedenen Fall wollte die Mutter nach Geburt des Kindes aus persönlichen Gründen nicht den biologischen Vater des Kindes angeben, da dessen Identität nicht bekannt werden sollte. Es fand sich ein anderer Mann, der bewußt wahrheitswidrig mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft für das Kind anerkannte und daher dann auch rechtlich als Vater des Kindes galt.
Später wollte die Kindesmutter die Vaterschaft anfechten, um zu erreichen, dass der biologische Vater doch noch auch rechtlich der Vater des Kindes werden kann, denn beide wollten heiraten.
Das OLG Köln hat entschieden, dass hier kein Rechtsmissbrauch bei der Vaterschaftsanfechtung vorliegt. Obwohl also die Kindesmutter vorher daran mitgewirkt hatte, dass ein „falscher“ Mann durch Vaterschaftsanerkenntnis rechtlich Vater des Kindes wird, durfte sie später die Vaterschaft anfechten.
Das Gericht hat eine Parallele gezogen zur Anfechtung einer Scheinehe. Auch bei einer Scheinehe liegt ein missbräuchliches Motiv vor. Dennoch lasse das Gesetz die Auflösung einer solchen Ehe mit den üblichen Verfahren zu. Daher müsse auch die Möglichkeit gegeben sein, mit dem Verfahren der Vaterschaftsanfechtung ein vorheriges falsches Anerkenntnis zu beseitigen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser