Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 04.04.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 5 U 148/04) einen Zahnarzt zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 € wegen einer fehlerhaften Behandlung verurteilt. Zusätzlich wurden ihm alle Kosten für eventuelle künftige Schäden, die mit der fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang stehen, auferlegt.

Hintergrund dieses Rechtsstreit war folgender Sachverhalt:

Die Klägerin hatte im Herbst 2001 den beklagten Zahnarzt aufgesucht und von ihm eine Wurzelbehandlung an zwei Zähnen durchführen lassen. Trotz einer Nachbehandlung an einem Zahn klagte die Patientin noch Monate später über Schmerzen. Obwohl sie die Praxis mehrfach aufsuchte, erklärte der Zahnarzt die Schmerzen lediglich mit Anpassungs- oder Übergangsschmerzen, die nach einer solchen Behandlung auftreten könnten. Die Klägerin wechselte daraufhin den Zahnarzt, der feststellte, dass die beiden Zähne entzündet waren. Er musste die beiden Zähne ziehen und Implantate einfügen.

Der 5. Zivilsenat des OLG Köln hat den Zahnarzt zur Zahlung der Kosten für die beiden Implantate in Höhe von 5.500,00 € und zusätzlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € verurteilt. Zwar könne dem Beklagten kein Fehler bei der Wurzelbehandlung zur Last gelegt werden. Er habe jedoch nicht ausreichend auf die späteren Schmerzen der Klägerin reagiert. Da die Schmerzen länger als vier Tage nach der Behandlung noch vorhanden waren, konnte der Zahnarzt nicht mehr von einem Anpassungsschmerz ausgehen. Er hätte durch eine Röntgenuntersuchung die Ursache der Schmerzen klären müssen.

Diese unterlassene Röntgenuntersuchung veranlasste den Senat sogar dazu, von einer Umkehr der Beweislast ausgehen. Ohne die Umkehr der Beweislast hätte die klagende Patientin nicht den Nachweis erbringen können, dass die Zähne bei einer sofortigen fachgerechten Behandlung hätten erhalten werden können.

Quelle: Pressemitteilung vom 04.04.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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