Ein Horrorgedanke: Eine Handyrechnung über EUR 14.000,00. Das kann passieren, wenn mit dem Mobiltelefon fast ohne Unterbrechung über mehrere Tage kostenpflichtige Servicenummern angewählt werden. Diese Rechnung klagte ein Mobilfunkbetreibers vor dem Landgericht Augsburg (Az.: 3 O 678/06) ein und
verlor; das Gericht hat die Klage des Mobilfunkbetreibers abgewiesen.
Das Gericht sah die Forderung als nicht hinreichend belegt an. Das Gericht bezweifelte, dass der Kunde absichtlich von seinem bisherigen Telefonverhalten abgewichen sei und die hohen Gebühren tatsächlich verursacht habe. Der Kunde hatte die Gespräche bestritten und vermutete Eingriffe in sein Handy, etwa durch Bluetooth – Verbindungen. Im übrigen trug der Kunde vor, während der fraglichen Zeiten mit Bekannten unterwegs gewesen zu sein.
Für das Gericht war indes maßgeblich, dass der Mobilfunkbetreiber keine näheren Angaben zu den Nummerbetreibern machen wollte. Der Beklagte habe nach Auffassung des Gerichts daher keine Möglichkeit, sich hinreichend zu verteidigen.
Das Gericht hat somit dem Mobilfunkbetreiber die Beweislast auferlegt. Bisher waren die Gerichte stets der Auffassung, dass die Beweislast bei den Verbrauchern liegt.
Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, müssen die Anbieter nun selbst darlegen und beweisen, dass die teuren Sondernummern tatsächlich gewählt worden sind.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Haufe
25. Juli 2007 19:52
Wie kann ein Mensch denn in einem Monat ohnehin soviel telefonieren…?