So entscheid das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem am 09.01.2007 veröffentlichten Beschluss vom 14.12.2006 – Aktenzeichen (OWi) 47/06 VI – und setzte das vom Amtsgericht Krefeld bestimmte Bußgeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht von 250 € auf 20 € herab.

Der betroffene Hundehalter hatte seinen Münsterländer trotz Aufforderung eines Mitarbeiters der Stadt, den Hund anzuleinen, unangeleint laufen lassen. Im Bußgeldverfahren setzte das Amtsgericht Krefeld gegen den betroffenen Hundehalter eine Geldbuße in Höhe von 250 € fest.

Diese Geldbuße hielt der vierte Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für erhöht und verglich diesen Verstoß mit Verstößen im Straßenverkehr, bei welchen bei schweren Verstößen, wie einem gegen den 0,5- Promille Grenze, ein Bußgeld in Höhe von 250 € angemessen erscheine. Mit derartigen Fällen sei der Verstoß gegen die Anleinpflicht nicht vergleichbar, so dass der vierte Senat die Geldbuße auf 20 € herabsetzte.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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