Alles zur Kurzarbeit 2020

Einführung von Kurzarbeit

Kurzarbeit 2020: Nach Einschätzung der Bundesregierung sind Arbeitnehmer bald uf Kurzarbeitergeld wegen der Coronakrise angewiesen: „Es wird von 2,15 Millionen Fällen des Bezugs von konjunkturellem Kurzarbeitergeld ausgegangen“, heißt es in der Verordnung des Bundesarbeitsministeriums. Das Ministerium geht von 1,15 Millionen zusätzlichen Fällen durch die Pandemie aus.

Erleichterungen der Kurzarbeit 2020

Die Bundesregierung hat wegen der Auswirkungen der Coronakrise Kurzarbeit erleichtert und die Bedingungen verbessert.

• Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird von einem Drittel auf zehn Prozent gesenkt. Dadurch können mehr Unternehmen Kurzarbeit beantragen und früher als bisher.
• Positive Arbeitszeitkonten müssen zwar weiterhin abgebaut werden, bevor Kurzarbeit angeordnet wird. Sofern negative Arbeitszeitkonten gefahren werden können, muss diese Möglichkeit nicht mehr eingesetzt werden.
• Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 %. Bisher waren während der Kurzarbeit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen.
• Auch Leiharbeiter können jetzt Kurzarbeitergeld bekommen.

Keine Kurzarbeit ohne Einwilligung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Kurzarbeit ist eine Arbeitszeitverkürzung mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Einkünfte der davon betroffenen Arbeitnehmer. Deshalb reicht das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht aus, um diese – vorübergehende – Änderung des Arbeitsvertrags zu erwirken. Notwendig ist vielmehr eine Rechtsgrundlage, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Einwilligung, einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung sowie einem Tarifvertrag ergeben kann.

Regelung der Kurzarbeit im Arbeitsvertrag

Selten findet sich eine Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit in einem Arbeitsvertrag. Entsprechende Klauseln sind auch oft zu pauschal, da die Rechtsprechung mindestens eine Ankündigungsfrist verlangt. Zudem sollten die Voraussetzungen ebenfalls in der Klausel des Arbeitsvertrags näher geregelt sein, damit die Klausel der Kontrolle durch ein Arbeitsgericht standhält.

Einwilligung zur Einführung von Kurzarbeit

Viele Unternehmen und Betriebe sind auch ohne Betriebsrat, Tarifvertrag und mangels arbeitsvertraglicher Regelung auf Kurzarbeit angewiesen. Dann müssen die Arbeitnehmer schriftlich ihre Einwilligung zur Kurzarbeit geben. Die Einwilligung der Arbeitnehmer muss der Arbeitsagentur nachgewiesen werden.

Erlaubnis zur Kurzarbeit durch Tarifvertrag

In Branchen, die regelmäßig von Kurzarbeit betroffen sind, regelt ein Tarifvertrag die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit. Allerdings sehen solche Tarifverträge auch Aufstockungsbeträge vor (mind. auf 80 %, in der Chemiebranche 90 %). Die Böckler-Stiftung hat hier eine Übersicht veröffentlicht.

Keine Anordnung von Kurzarbeit ohne Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat

Nach der Rechtsprechung ist die Mitbestimmung des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit (auch wenn eine Regelung im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag das grundsätzlich erlaubt).

Eine pauschale Zustimmung ohne Regelung der Details der Durchführung der Kurzarbeit reicht nicht als Rechtsgrundlage für den Eingriff in die arbeitsvertraglichen Rechte der Beschäftigten aus.

Der Betriebsrat sollte aber nicht nur seiner Pflicht zu einer detaillierten Regelung der Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung nachkommen, sondern diese Chance im Interesse der Belegschaft auch dann aktiv nutzen, wenn Kurzarbeit unumgänglich ist. Die generelle Richtigkeit und Notwendigkeit von Kurzarbeit bedeutet nicht, dass deswegen alle konkreten Vorstellungen von Vorstand oder Geschäftsführung im Detail notwendig und richtig sind. Beim „Ob“ mag die Übereinstimmung groß sein, beim „Wie“ sollte der Betriebsrat wieder um die Durchsetzung seiner Vorstellungen und die Interessen der Belegschaft kämpfen.

Kurzarbeit 2020 im öffentlichen Dienst und kirchlichen Einrichtungen

Im öffentlichen Dienst gelten anstatt des Betriebsverfassungsgesetz die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Nach dem BPersVG und dem PersVG NRW hat der Personalrat nicht bei einer vorübergehenden Arbeitszeitverkürzung mitzubestimmen, so dass er auch nicht berechtigt ist, eine entsprechende Dienstvereinbarung zu schließen, die Arbeitszeitverkürzungen für die Arbeitnehmer Kurzarbeit anordnet. Nur wenn das Landespersonalvertretungsgesetz eine entsprechende Mitbestimmung des Personalrats auch bei der Verkürzung der Arbeitszeit vorsieht, kann eine Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit vereinbart werden und würde dann auch als Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit in der Dienststelle geeignet.

Das gleiche gilt für die kirchlichen Einrichtungen und die Mitarbeitervertretungen (MAV). Auch in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) ist keine Mitbestimmung bei der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit vorgesehen, so dass auch hier keine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit geschaffen werden kann.

Kurzarbeit kann daher im öffentlichen Dienst und kirchlichen Einrichtungen nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder Einwilligung der Mitarbeiter eingeführt werden, da auch im Tarifvertrag in diesen Bereichen keine Regelungen zur Kurzarbeit und damit eine Rechtsgrundlage vorgesehen sind.

Update: KAV und Ver.di haben Ende März 2020 für den Bereich Kommunen den TV Covid vereinbart. Danach ist Kurzarbeit tarifvertraglich erlaubt (in Städten und Gemeinden, für Bund und Länder fehlt bisher eine tarifvertragliche Rechtsgrundlage).- Die Arbeitnehmer erhalten je nach Entgeltgruppe 95 bis 90 % des Nettogehaltes.

Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Steuer

Durch den Progressionsvorbehalt müssen Kurzarbeiter im Folgejahr mit Nachzahlungen bei der Einkommenssteuer rechnen. Die Höhe der Nachzahlung hängt vom Einkommen und der Dauer der Kurzarbeit ab und kann sogar vierstellig werden. Der Progressionsvorbehalt gleicht die unterschiedliche Besteuerung zwischen Arbeitnehmern, die steuerpflichtige und steuerfreie Einnahmen wie Kurzarbeitergeld beziehen und Arbeitnehmern, die nur steuerpflichtige Einnahmen haben, aus. Der Progressionsvorbehalt spielt auch beim Elterngeld oder Arbeitslosengeld I eine Rolle.

Auswirkungen der Kurzarbeit auf das Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld wirkt sich Kurzarbeit eher positiv aus: Trotz Beschäftigungslosigkeit wird das Arbeitslosengeld geschont, während der Kurzarbeit erwirbt man Ansprüche so als ob man gearbeitet hätte. Ausnahme: Überstunden. Wer vorher viele Überstunden gemacht hatte, würde diese auch beim Arbeitslosengeld spüren, weil sie bei der Berechnung des Arbeitslosengelds berücksichtigt werden. Bei längerer Kurzarbeit werden diese Überstunden aber nicht mehr berücksichtigt, so dass das Arbeitslosengeld geringer ausfällt, als ob man normal weitergearbeitet hätte.

Auswirkungen der Kurzarbeit auf Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung

Der Urlaubsanspruch reduziert sich ja schon beim Eintritt in Kurzarbeit, da zunächst Resturlaub verbraucht werden muss.

Während der Kurzarbeit baut sich aber wieder neuer Urlaub auf, der auch während der Kurzarbeit genommen werden kann.

Während des Urlaubs bekommt man weder Gehalt noch Kurzarbeitergeld, sondern wie immer: Urlaubsentgelt. Das berechnet sich so, als ob es keine Kurzarbeit geben würde, also nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen. Kurzarbeit wirkt sich hier also nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers aus.

Anders bei der Entgeltfortzahlung z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit. Wenn die Erkrankung im Anspruchspruchszeitraum des Kurzarbeitergelds eintritt, erhält der Arbeitnehmer auch während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Kurzarbeitergeld

Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Rente

Während der Kurzarbeit werden die Rentenversicherungsbeiträge zwar weitergezahlt, aber nur auf Basis des tatsächlich erzielten Entgelts, also des Kurzarbeitergeldes. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen dabei die Beiträge jeweils zur Hälfte. Als Ausgleich wird zusätzlich ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt. Dazu wird der Unterschied zwischen Kurzarbeitslohn und ursprünglichem Gehalt ausgerechnet. 80 Prozent davon gelten dann als Arbeitslohn, für den zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden – und zwar vom Arbeitgeber alleine.

Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer

Betriebsräte des Entleihers sollten sich aktiv dafür einsetzen, dass die im Unternehmen eingesetzten Leiharbeitsunternehmen im Betrieb Kurzarbeit für die Leiharbeitnehmer beantragen, anstatt diese zu entlassen. Diese Forderung kann z.B. in die Verhandlungen eingebracht werden, wenn das Unternehmen die Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit, oder besser schon vorher bei Arbeitzeitkontenabbau und Betriebsferien, beim Betriebsrat beantragt. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gibt es jetzt unter erleichterten Bedingungen auch für Leiharbeitnehmer. Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg kam Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer frühestens nach drei Monaten ohne Auftrag in Betracht. Solange trägt nämlich der Verleiher nach §§ 11 Abs. 4 AÜG, 615 BGB das Annahmeverzugsrisiko und kann keine Kurzarbeit nutzen. Entsprechende Regelungen in den Arbeitsverträgen mit den Leiharbeitnehmern seien unwirksam. Durch die Regelungen der Bundesregierung ist das jetzt einfacher geworden.

Kurzarbeit und Nebenjob / Minijob

Kurzarbeit bedeutet weniger Geld 2020 und Nachzahlung bei der Steuer im nächsten Jahr. Viele Arbeitnehmer denken daher darüber nach, noch einen Nebenjob zu machen. Wird der Nebenjob (auch ein Minijob) während der Kurzarbeit aufgenommen, so wird das Nebeneinkommen angerechnet und das Kurzarbeitergeld deutlich gekürzt. Besser hat es, wer sich rechtzeitig darum gekümmert hat: Wird eine Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, so darf die Vergütung aus dem Nebenjob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden (§ 179 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs III). Update: Das BMAS hat die Anrechnung von Nebeneinkünften auf das Kurzarbeitergeld bei systemrelevanten Nebentätigkeiten eingeschränkt!

Kurzarbeit für Auszubildende

Nach herrschender Meinung kann keine Kurzarbeit für Azubis eingeführt werden, die Ausbildungspflicht wird auch bei Auftragsmangel nicht suspendiert. Wegen der Pflicht des ausbildenden Unternehmens zur Sicherstellung der Ausbildung kann auch keine Kurzarbeit für die Ausbilder angeordnet werden. Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung auch in der

Kurzarbeitsperiode in voller Höhe weiter zu zahlen. Wird die Ausbildung in unzulässiger Weise durch die Kurzarbeit im Betrieb beeinträchtigt, können sich sogar Schadensersatzansprüche der Auszubildenden ergeben.

Kurzarbeit für Leitende Angestellte

Leitende Angestellte genießen arbeitsrechtlich eine besondere Stellung, was nicht immer von Vorteil ist (z.B. beim abgeschwächten Kündigungsschutz nach § 14 KSchG). Auch bei der Kurzarbeit sind leitende Angestellte anders zu behandeln als die anderen Arbeitnehmer. Das liegt zum einen daran, dass der Betriebsrat nach § 5 Abs. 3 BetrVG nicht für leitende Angestellte zuständig ist und also insoweit eine kollektive Regelung als Rechtsgrundlage für Kurzarbeit bei diesem Personenkreis nicht in Betracht kommt. Der Betriebsrat kann mangels Zuständigkeit auch keine “solidarische” Kurzarbeit für leitende Angestellte in einer Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit erzwingen. Der Betriebsrat ist aber nicht gehindert, eine entsprechende politische Forderung zu erheben (und über den Arbeitgeber durchzusetzen). Allerdings müssen die leitenden Angestellten der Kurzarbeit zustimmen, wenn der Arbeitsvertrag kann eine wirksame Kurzarbeiterklausel enthält. Mehr zu Leitende Angestellte und Kurzarbeit hier >>>

Kurzarbeit für werdende Eltern – Auswirkungen auf das Elterngeld

Kurzarbeit bedeutet immer weniger Geld, aber es kann sogar das spätere Familieneinkommen werdender Eltern nach dem Ende der Kurzarbeit verringern. Dann nämlich, wenn eine Kurzarbeiterin oder ein Kurzarbeiter, die Nachwuchs erwarten, später Elterngeld bezieht. Das Elterngeld wird nämlich in Höhe von 67 Prozent aus dem pauschalierten Nettoentgelt gezahlt.

Berechnet wird es aus dem individuellen Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Nicht zum für die Berechnung des Elterngeld berücksichtigungsfähigen Einkommen zählt u.a. das Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II oder Krankengeld. Also sinkt bei Kurzarbeitern, die Nachwuchs erwarten, durch den Bezug von Kurzarbeitergeld der monatliche Durchschnittsverdienst und damit das spätere Elterngeld. Da der Bezug von Kurzarbeitergeld bei Inanspruchnahme von Elternzeit zu einer Verringerung des Elterngeldes führen kann, sollten Schwangere und werdende Väter (ebenso wie Auszubildende in der Berufsausbildung) von Kurzarbeit durch den Betriebsrat in der Betriebsvereinbarung ausgenommen werden. Mehr zu den Auswirkungen von >> (opens in a new tab)“>Kurzarbeit auf das Elterngeld hier >>>

Kurzarbeit für den Betriebsrat

Grundsätzlich gilt für Betriebsratsmitglieder nichts anderes im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Tätigkeit als für die anderen Beschäftigten in Abteilung und Betrieb. Betriebsratsmitglieder dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG weder benachteiligt noch begünstigt werden; wer die Forderung erhebt, dass auch das Management einen der Kurzarbeit entsprechenden Beitrag liefert, darf sich selbst nicht abseits stellen.

Eine Ausnahme gilt nur für freigestellte Betriebsratsmitglieder: Betriebsratsarbeit ist nicht Gegenstand von Kurzarbeit. Konjunkturelle Kurzarbeit dient der Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsmangels. Über einen Mangel an Betriebsratsarbeit kann sich der Betriebsrat in der Krise sicher nicht beklagen.

Mehr zur Kurzarbeit für Betriebsratsmitglieder und den Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit hier >>>

Kurzarbeit für gekündigte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben oder gekündigt wurden, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss dann zwar wieder Entgelt zahlen, allerdings nur in Höhe des bisherigen Kurzarbeitergeldes. Der Betriebsrat sollte gekündigte Mitarbeiter daher in der Betriebsvereinbarung von Kurzarbeit ausnehmen, damit diese wenigstens in der Kündigungsfrist das volle Entgelt erhalten. Andernfalls drohen nämlich Nachteile beim Arbeitslosengeld.

Fazit

Kurzarbeit 2020 wird alles andere als ein Zuckerschlecken. Allerdings sieht die Sachlage in anderen Ländern deutlich schlechter für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus.

Buchtipp Kurzarbeit 2020

Dossier Kurzarbeit (Bund-Verlag)

Fachaufsätze

2009 I Soziale Sicherheit I Fachaufsatz I “Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job – Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen”, ein Beitrag von Michael Felser und Rolf Winkel I Soziale Sicherheit 9/2009, S. 303 ff.

2009 I Michael Felser I Axel Willmann I Fachaufsatz I “Betriebsrat als Krisenmanager – gefragt wie selten! :: Zwangsurlaub und Kurzarbeit”I Arbeitsrecht im Betrieb, 3/2009 S. 161 ff.

Autor

Rechtsanwalt Michael W. Felser
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
ARD I WDR I SWR I Bild I Süddeutsche Zeitung I
Autor eines Fachbeitrages zur Pandemie und zur Kurzarbeit
und zahlreicher Blogbeiträge zum Thema Kurzarbeit 2020
Bundesweite Beratung via Skype, Facetime, Zoom und Telefon

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.