Auch eine fristlose Kündigung kann auf einen Verstoß gegen Nebentätigkeitsvorschriften des öffentlichen Dienstes gestützt werden, entschied das Arbeitsgericht Mainz. Extrem fleissig im Nebenjob war ein Leiter einer Einrichtung des Gemeinde- und Städtebundes, für dessen Arbeitsvertrag (A 16 plus Verbandszulage und Dienstwagen) die Geltung des Beamtenrechts vereinbart war. So hatte dieser in den letzten zehn Jahren insgesamt knapp 200.000 Euro für Nebentätigkeiten erhalten, obwohl Beamte nach der Nebentätigkeitsverordnung in Rheinland-Pfalz jährlich nicht mehr als 5.000 Euro an Nebeneinkünften verdienen dürfen. Die Führungskraft des Verbandes hatte gebührenpflichtig Seminare erhalten, die Beschäftigte kommunaler Gebietskörperschaften besuchten sowie nebenbei für Gutachtertätigkeiten für den Städte- und Gemeindebund kassiert.
Dabei beließ es das Arbeitsgericht Mainz aber nicht. Einen weiteren Kündigungsgrund sah das Arbeitsgericht nämlich darin, dass der Kläger einen Teil der Zusatzvergütung über Familienangehörige abgerechtnet hatte, die fingierten Rechnungen als „sachlich richtig“ abzeichnete und anschliessend zur Auszahlung anweisen ließ. Darin sah das Arbeitsgericht eine strafbare Steuerhinterziehung und gab die Vorgänge auch noch an die Landesregierung, den Landesrechnungshof, das Finanzamt sowie die Staatsanwaltschaft Mainz weiter.
Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.01.2009 – Aktenzeichen 4 Ca 1795/08
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte