Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt mit seiner Entscheidung vom 11.10.2004 – 3 U 93/04 – die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen, welches die Klage eines Patienten gegen den ambulant operierenden beklagten Arzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückwies.

Der unter einer besonderen Infektionsangst leidende Kläger stützte sein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldbegehren unter anderem darauf, dass der operierende Beklagte und auch seine Arzthelferin während der OP nicht die Kleidung trugen, die dem hygienischen Standard entspreche. Der operierende beklagte Arzt trug bei der Entfernung eines Geschwülstes keinen sterilen Kittel, die Arzthelferin keinen Mund- und Haarschutz sowie keine sterilen Handschuhe. Nach der ambulanten OP hatte sich die Wunde des Klägers durch Bakterien infiziert.

Zwar bestätigte das OLG Hamm in seiner Entscheidung, dass die Kleidung des operierenden Arztes und auch der Arzthelferin nicht dem hygienischen Standard entspreche, denn auch bei einem derart kleinen Eingriff, der zu der einfachsten Kategorie des Hygienestandards oberhalb von septischen Maßnahmen gehöre, sei als Bekleidungstandard für den operierenden Beklagten und dessen Arzthelferin neben Mund- und Haarschutz auch ein steriler Kittel zu fordern.

Trotz des Fehlens des Bekleidungstandards verneinte das OLG die Haftung des beklagten Arztes aufgrund fehlender Kausalität zwischen mangelndem Hygienestandard und Schaden des Klägers. Der Sachverständige führte nämlich zur Überzeugung des Senates aus, dass die Herkunft der bei dem Kläger aufgetretenen Keime, die zu dem schwerwiegenden Infekt geführt haben, nicht festgestellt werden könne. Dies bedeute, dass die bei dem Kläger festgestellten Keime auch aufgetreten sein könnten, wenn die Hygienevorschriften vollumfänglich eingehalten worden wären. Auch bei strikter Einhaltung der Hygieneanforderungen sei eine sichere Verhinderung einer Keimübertragung nicht gewährleistet.

Laut erkennendem Senat könne daher nicht festgestellt werden, dass die Hygieneverstöße des operierenden Arztes und der Arzthelferin für die erlittene Infektion des Klägers ursächlich gewesen seien.

Der Senat sieht in dem vorliegenden Verstoß gegen die Hygieneanforderungen keinen groben Behandlungsfehler, der zu einer Beweislastumkehr führe. Der Sachverständige habe unzweifelhaft festgestellt, dass das Verhalten des beklagten Arztes und der Arzthelferin einen einfachen Fehler aus dem Hygienebereich darstelle.

Der klagende Patient muss also auch nach der Entscheidung des OLG akzeptieren, dass zwar ein Hygienefehler vorlag, er aber die Ursächlichkeit für seine Infektion nicht beweisen konnte.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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