Dies entschied am 04.05.2007 das Landessozialgericht Rheinland – Pfalz (L 5 KR 151/06) wie die Netzeitung unter Berufung auf ap berichtete. Selbst wenn seelisches Leid droht, müssen gesetzlich Versicherte für Perücken selbst aufkommen. Der Kläger hatte vorgetragen
seit seiner Kindheit unter völligem Haarausfall zu leiden. Die Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten mit der Begründung verweigert, eine Haarersatz-Langzeitversorgung komme nur bei Frauen, Kindern und Jugendlichen in Betracht. Das zuständige Sozialgericht wie auch das Berufungsgericht folgten dieser Rechtsauffassung. Ein Verletzung des grundgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz vermochten die Richter in beiden Instanzen nicht zu erkennen. Hier sei die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sachlich gerechtfertigt, weil Kahlköpfigkeit bei Männern in der Gesellschaft nicht besonders auffällig sei, weil sie biologisch bedingt eben häufiger auftrete.
Sollte der Mann als Folge seiner Glatze psychische Störungen erleiden, bestehe allenfalls ein entsprechender Anspruch auf Ersatz der Therapiekosten. Das Hilfsmittel selbst muss nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Und soweit die Haare auch als Schutz vor Sonne und Kälte dienen, verwiesen die Richter den Kläger auf Hut oder Mütze.
In Rheinland – Pfalz wird also unterschiedlich gewichtet. Denn gerade hatte das Oberwaltungsgericht einem Bundesbeamten den Beihilfeanspruch auf Viagrapillen zuerkannt (blog.juracity berichtete). Auch hier dürfte es sich um Hilfsmittel handeln; der Bundesbeamte war so nicht auf eine Therapie verwiesen worden.
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Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt