Geht grundsätzlich schon; im Einzelfall wohl eher nicht. Eine Steuerzahlerin hatte den Aufwand für eine operative Fettabsaugung an Oberschenkel, Bauch, Hüfte, Taille und Rücken sowie die Kosten für die Behandlung herabhängender Augenlider im Rahmen ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab;
der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: III B 57/06) bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht fordert ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten, dass die medizinische Notwendigkeit nachweist. Dies lag hier nicht vor. Hier hatte die gesetzliche Krankenkasse der Steuerzahlerin schon vorab bescheinigt, dass keine Kosten übernommen werden, weil es sich um eine „nicht zugelassene“ Behandlungsmethode handele. Der BFH bekräftigte zudem seine ständige Rechtsprechung nach der ein amtsärztliches Attest nicht nachgereicht werden könne. Das Einholen des ärztlichen Rats vor Behandlungsbeginn sei dem Steuerpflichtigen zuzumuten, heißt es. Nur so sei sicher gestellt, dass die Behandlung nicht aus kosmetischen Gründen erfolgt. Denn dann könnten die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht