urteilte aktuell der BGH (III ZR 75/06). Wer also jemandem aus dem erweiterten Familienkreis seine Aktien- und Börsengeschäfte anvertraut, kann diesen nicht entsprechend einem professionellen Anlageberater für seine Verluste in Anspruch nehmen.
Dies teilte t-online soeben unter Berufung auf dpa mit. Das Gericht hatte den Fall einer Frau zu entscheiden, die rund EUR 74.000,00 dem Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten anvertraut hatte und nach dem Börsencrash 2000 nur etwa EUR 20.000,00 wiedersah. Der Mann hatte eine Banklehre absolviert und das Geld gegen einen 30 % – tige Gewinnbeteiligung angelegt.
Nach der Pleite beschwerte sich die Klägerin und behauptete mangelhafte Beratung. Sie warf dem Hobbyanlagespezialisten zudem vor, er habe sie nicht über ihr Anlageziel und ihre Risikobereitschaft befragt. Von dem Aktienkauf hätte ihr womöglich abgeraten werden müssen.
Der BGH wies daraufhin, dass die Haftung nicht denselben Kriterien folge, wie bei einer professionellen Beratung. Hinzu käme, dass es sich vorliegend nicht um hoch spekulative Anlagen gehandelt habe. Allerdings müssten die Risiken gerecht auf Anleger und Berater verteilt werden. Das Berufungsgericht soll nun weiter den Sachverhalt aufklären und prüfen, dem Mann weitere Fehler zur Last gelegt werden können.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwälte und Fachanwalt für Arbeitsrecht