Mit dem kürzlich erschienenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.06.2006 – Aktenzeichen VIII ZR 209/05 – bestätigt der achte Zivilsenat zum einen die bisherige Rechtsprechung, die bei Zusicherung der Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“ Arglist bejaht und nimmt Stellung zu der Frage, ob der Käufer des Gebrauchtwagens in einem solchen Falle auf die Nachlieferung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache verwiesen werden darf. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Kauf eines Gebrauchtwagens für einen Kaufpreis von 29.000 € bei einer Niederlassung der beklagten Automobilherstellerin. Nach einer Besichtigung des PKWsund der Zusicherung des Verkäufers, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, wurde der Kaufvertrag unterzeichnet, in dem es unter der Rubrik “ Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ heisst: „KEINE“
Später stellte sich bei einem Besuch in der Werkstatt heraus, dass das Fahrzeug einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden aufwies. Aufgrund dessen erklärte der Kläger die Anfechtung wegen Arglist und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Der BGH bestätigte den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Ein Anfechtungs- bzw. Rücktrittsgrund sei gegeben. Der Verkäufer habe, indem er nicht mitteilte, dass er das Fahrzeug nicht auf Unfallfreiheit überprüft habe, die Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“ zugesichert. Daran ändere auch die Angabe im Kaufvertrag nichts, wonach keine Unfallschäden „laut Vorbesitzer“ bekannt gewesen seien.
Auch könne man den Käufer nach Auffassung des achten Zivilsenates in diesem Falle nicht auf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache verweisen. Eine solche Nachlieferung sei nämlich im konkreten Sachverhalt unmöglich. Dabei verdeutlicht der Senat aber, dass er eine derartige Ersatzlieferung beim Kauf gebrauchter Gegenstände nicht grundsätzlich ausschließe. Auch bei einem Stückkauf, wie dem Kauf eines Gebrauchtwagen, sei eine Ersatzlieferung möglich. Dies sei nämlich dann der Fall, wenn die Sache nach der Vorstellung der Vertragsparteien durch eine gleichwertige und gleichartige ersetzt werden kann. Im vorliegenden Fall, wie wahrscheinlich in den meisten Fällen, kommt einer derartige Nachlieferung nach dem Parteiwillen nicht in Betracht. Gerade im Bereich des Gebrauchtwagenkauf ist für die Kaufentscheidung die Besichtigung ausschlaggebend. Der BGH weist darauh hin, dass bei dem Gebrauchtwagenkauf wegen der in Frage kommenden zahlreichen Unterschiede des Zustandes des Fahrzeuges, die bei der Besichtigung wahrgenommen werden können, eine Lieferung eines Ersatzfahrzeuges regelmäßig nicht in Frage komme.
Die Frage der Möglichkeit der Nachlieferung bei Zusicherung der Unfallfreiheit ist seit Geltung des neuen Schuldrechts schwer umstritten. Durch diese Entscheidung des BGH, der diese Möglichkeit grundsätzlich bejaht, ist zukünftig Streit über die Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeuges zu erwarten.
Quelle: Urteil des BGH vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05 –
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser