Büropersonal auch für den Personalrat

Personalrat und Dienststellenleiter einigen sich vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) auf die Zurverfügungstellung von Büropersonal für den Personalrat (Beschluss vom 21. Januar 2015, – 34 K 5481/14.PVL –).

Bereits seit der Schaffung des grundsätzlichen Anspruchs des Personalrats auf Büropersonal (zuvor: Schreibkräfte) schwelt zwischen Dienststellen und Personalvertretungen der Streit über den Umfang dieses Anspruchs und die Methode für dessen Ermittlung. Entsprechende Fissuren setzen sich bislang mangels höchstrichterlicher Entscheidungen zu diesen Fragen bis in die Obergerichte fort.

Bedarf an Büropersonal des Personalrats laut OVG Sachsen-Anhalt und OVG Niedersachen durch typisierende Betrachtungsweise zu ermitteln

So vertritt etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bislang den Standpunkt, der Bedarf für Büropersonal sei durch den Personalrat anhand der konkret zu übertragenden Arbeiten im Einzelnen darzulegen. Eine typisierende Betrachtung lehnt er danach ab (Beschluss vom 8. April 2008 – 18 P 07.1370). Demgegenüber hielten andere Obergerichte aufgrund des Umstandes, dass die anfallenden Arbeiten ständigen Schwankungen unterlägen, eine typisierende Betrachtungsweise für angezeigt (so etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Beschluss vom 30. Juli 2003 – 5 L 5/02 und Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21. November 1994 – 18 L 186/94).

Büropersonal im Umfang einer Vollzeitstelle durch rechtskräftigen Beschluss zugesprochen

Doch unabhängig von der Ermittlungsmethode gehen die Meinungen auch bei dem Umfang weit auseinander. So hielt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung nach seiner Ermittlungsmethode für einen aus neun Mitglieder bestehenden und für 550 Beschäftigte zuständige Personalvertretung (eine volle Freistellung) die Zurverfügungstellung von Büropersonal im Umfang von lediglich einem halben Tag pro Woche für erforderlich. Zuvor war es jedoch bei einer Dienststelle mit 1.400 bis 1.500 Beschäftigten noch von einem Umfang von 10 Stunden pro Woche ausgegangen (BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 – 17 P 92.2698). Demgegenüber geht das OVG LSA bei Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise und einer Kommunalverwaltung mit 418 Bediensteten und einem aus neun Mitgliedern bestehenden Personalrat mit 1,0 Freistellungen von der Zuweisung von Büropersonal im Umfang von 20 Wochenstunden als dem erforderlichen Bedarf aus (a. a. O.). Zuvor hatte auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ausgehend von einer typisierenden Betrachtungsweise für eine Dienststelle mit 5.300 Beschäftigten die Zuweisung von Büropersonal im Umfang einer Vollzeitstelle für erforderlich gehalten (a. a. O.). Das Verwaltungsgericht Ansbach sprach einer Personalvertretung mit neun Mitgliedern und einer vollen Freistellung in einer Dienststelle mit 529 Beschäftigten und mehreren Außenstellen, wobei auch die Personalratsmitglieder dezentral untergebracht waren, Büropersonal im Umfang von 20 Wochenstunden zu (PDF >>>> Beschluss vom 23. März 2010 – AN 8 P 10.00006).

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte erstreiten für Personalrat Büropersonal im gewünschten Umfang

In der vorliegenden Sache machte eine aus sieben Mitgliedern bestehende Personalvertretung (eine volle Freistellung) einer Dienststelle mit 258 Beschäftigten gegenüber dem Dienststellenleiter die Zurverfügungstellung von Büropersonal im Umfang von 12,5 Wochenstunden geltend.

Der Dienststellenleiter wollte jedoch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend lediglich Büropersonal im konkret anzumeldenden Einzelfall und lediglich zur Erledigung von Schreibarbeiten zur Verfügung stellen. Daher verfolgte die Personalvertretung ihren Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im ordentlichen Beschlussverfahren weiter.

Einigung auf Zurverfügungstellung des Büropersonals im Anhörungstermin

Im Anhörungstermin einigten sich Personalvertretung und Dienststellenleiter sodann auf die Zurverfügungstellung von Büropersonal im Umfang von 12,5 Wochenstunden montags bis freitags vormittags in einem Einzelzimmer mit abschließbarem Schrank, zu dem lediglich das Büropersonal sowie der Personalrat Zugriff haben. Vorausgegangen war dem ein Hinweis der Landespersonalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts Köln, dass vieles dafür spreche, dass der Personalrat Anspruch auf eine Bürokraft im Umfang von 12,5 Wochenstunden habe und dass er auf eine solche unmittelbar ohne vorherige Bedarfsanzeige oder gar Bedarfskontrolle seitens des Dienststellenleiters zugreifen können müsse. Nach Auffassung des Gerichts sollten darüber hinaus die Mitarbeiter aus dem Vorzimmer des Dienststellenleiters oder dessen ständigen Vertreters für eine Vertretungsregelung des Büropersonals nicht ausgewählt werden. Einmal mehr wird durch die vorliegende Sache deutlich, dass es wohl herrschende Meinung ist, den Bedarf an Büropersonal in einer typisierenden Betrachtungsweise zu ermitteln.

PDF >>>> Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 21. Januar 2015, – 34 K 5481/14.PVL –

Erforderliches Büropersonal im Regelfall anhand der Größe der Dienststelle zu ermitteln

Überdies verstetigt sich mit dem Hinweis des Gerichts und der darauf basierende Einigung die bisher ergangene Rechtsprechung zum Umfang des Anspruchs, der wohl im Regelfall anhand der Anzahl der Beschäftigten sowie deren örtlichen Verteilung, der Größe des Personalratsgremiums und der Anzahl der Freistellungen zu ermitteln sein wird.

Einen entsprechenden Anspruch auf Büropersonal kann nach unserer Auffassung jede Personalvertretung geltend machen. In den seltenen Fällen, in denen die Dienststelle sich einem entsprechenden Beschluss des Personalratsgremiums verweigert, ist es wohl ratsam, sich zur Durchsetzung der entsprechenden Rechte des Personalrates – auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – an einen fachlich versierten Rechtsanwalt zu wenden.

Der Beteiligte (Dienststellenleiter) wurde von Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Partnerschaft mbB von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Köln, vertreten.

Der Antragsteller (Personalrat) wurde von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte, Brühl, vertreten. An dem Mandat waren Herr Rechtsanwalt Michael W. Felser und der wissenschaftliche Mitarbeiter Michael Fengler (beide Brühl) beteiligt.

Michael Fengler
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl – Köln – Berlin

Kontakt über Telefon
(02232) 945040-0

Kontakt über Fax
(02232) 945040-50

Kontakt über E-Mail
kanzlei@felser.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.