Ein Arbeitgeber, der einem Azubi kündigt (was nach der Probezeit auch nur ausserordentlich geht), gibt diesem normalerweise das Kündigungsschreiben mit ein paar erläuternden Worten. Wenn der Azubi allerdings noch nicht volljährig ist, reicht das für die Kündigung nicht aus. Für rechtsgeschäftliche Erklärungen sind nämlich die Eltern zuständig, auch für den Empfang der Kündigung. Zwar könne der Arbeitgeber den Auszubildenden bitten, das Kündigungsschreiben seinen Eltern zu geben, das Risiko trage aber der Arbeitgeber. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2008 Aktenzeichen 2 Ta 45/08) und machte erneut auf die Tücken des Kündigungsrechts aufmerksam. Auch wenn Oma den ordnungsgemäß in den Briefkasten gelegten blauen Brief wegwirft, anstatt ihn dem Adressaten zu übergeben, ist die Kündigung übrigens nicht zugegangen. Und ein Azubi kann das Ausbildungsverhältnis nicht per SMS kündigen, so cool das auch sein mag.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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