wenn diese allgemein nach Erkrankungen oder Beschwerden nachgefragt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az: 8 U 196/06) hervor. Wie die Internetredaktion von live-Pr.com heute mitteilt, hat das Gericht entschieden, dass alle Krankheiten, soweit sie nicht offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen, anzugeben sind. Es liegt nicht im Ermessen des Antragstellers, nach seinem eigenen Dafürhalten Krankheiten als solche zu beurteilen. Die Richter begründen die Entscheidung damit, dass Krankheiten oder Beschwerden, die der Antragsteller persönlich für unwichtig oder irrelevant hält, versicherungsrechnerisch durchaus Bedeutung haben können. Ein Verstoß gegen diese vorvertragliche Anzeigepflicht kann daher den Versicherungsschutz gefährden. Da die Beurteilung der Belanglosigkeit oder des alsbaldigen Vergehens im Einzelfall schwierig sein kann, sollten im eigenen Interesse des Verbrauchers tatsächlich alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen offengelegt und im Antragsformular ohne eigene Wertung aufgeführt werden.
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Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht