Wer in den Urlaub fährt, sollte sich vorher noch besser mit einem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-3 O 771/06) befassen. Denn nach der Entscheidung des Gerichts haftet ein Internetanschlussinhaber zivilrechtlich auch für Straftaten, die ein anderer über seinen Internetanschluss begangen hat. Dies soll auch gelten, wenn die Nutzung ohne Einwilligung oder sogar gegen den Willen des Nutzers oder bei seiner Abwesenheit erfolgt.

Also sollte der Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte oder aber auch einer Nutzung durch die eigenen Kinder gesichert werden.

Hierzu berichtet heute telespiegel.de. Ein Mann hatte vor seiner Urlaubsreise seine zwei Computer ausgeschaltet. Die Computer waren über einen WLAN – Router miteinander verbunden. Der Router blieb unverschlüsselt und ohne Änderung des werkseitig eingestellten Passwortes in Betrieb.

Während des Urlaubs hat sich dann ein Dritter unberechtigt über die Funkverbindung des WLAN und über den Internetanschluss des Mannes in das Netz eingewählt. Leider nutzte der Dritte den Anschluss dann, um über ein sog. filesharing-System urheberrechtlich geschützte Musik aus dem Netz zu laden.

Es ist aber nicht erlaubt, urheberrechtlich geschützte Musik zu tauschen. Über eine Überwachungssoftware wurde vom tatsächlichen Rechteinhaber die IP – Adresse des Mannes ermittelt.

Der Mann wurde vom Rechteinhaber zur Kasse gebeten. Zu Recht, wie das Gericht befand. Das Gericht ließ es nicht genügen, vor einer Reise die Computer abzuschalten. Vielmehr habe der Anschlussinhaber dafür Sorge zu tragen, dass sich niemand unberechtigt Zugang zum Anschluss verschaffe. Über geeignete Möglichkeiten habe sich der Anschlussinhaber zu informieren. So sei der Mann nun für die Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich haftbar.

Eine strafrechtliche Konsequenz dürfte dem Mann nicht drohen. Es wird am Vorsatz fehlen. Allerdings ist fraglich, ob nicht künftig bedingter Vorsatz angenommen werden kann, falls ein Anschlussinhaber nichts zur Abwehr der Rechtsverletzungen unternimmt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 Kommentare

  1. RA Frings
    19. Juni 2007 18:47

    Richtig dürfte sein, daß – derzeit – dem „Urlauber“ – streng genommen – keine Verurteilung droht.
    Fahrlässigkeit ist im Bereich der Urheberrechtsverletzungen nicht ausreichend, bedingter Vorsatz allerdings ausreichend.
    Die Staatsanwaltschaft müsste sich allerdings zunächst mit den Voraussetzungen des Unterlassens (auch Nichtstun kann manchmal strafbar sein), insbesondere der Garantenpflicht, beschäftigen.

    Tatsache ist jedoch, dass der „Urlauber“ mindestens mit einem Ermittlungsverfahren zu rechnen hat, da seine IP (die eindeutige „Rufnummer“ seines Rechners zum Zeitpunkt der Feststellungen) ermittelt wurde. Solche Ermittlungsverfahren werden alleine deshalb durch Anzeigen auf Initiative der Industrie eingeleitet, *um* überhaupt den Anschlußinhaber zu ermitteln.
    Und Ermittlungsverfahren sind für die Betroffenen zumindest „ärgerlich“ und manchmal von ungewissem Ausgang…

    Frings
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

  2. RA Willmann
    20. Juni 2007 08:15

    So wie das Landgericht Mannheim es jetzt gesehen hat, haben wenigstens Eltern nicht allzu strenge Prüfungspflichten. Ich schaue mir den Verlauf allerdings immer gut an, wenn meine 12 – jährige Tochter im Internet war.

    Willmann
    Rechtsanwalt