So entschied das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 28.09.2006 – Aktenzeichen 2 O 122/06 – und wies die Klage des geschädigten Klägers gegen die beklagte Unfallversicherung auf Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung ab. Der stark alkoholisierte Kläger floh mit dem PKW vor der Polizei. Als die Polizei ihn erwischte und eine Kontrolle durchführte, löste sich aus einer entsicherten Dienstwaffe eines der Polizeibeamten ein Schuss, durch welchen der Kläger schwer verletzt wurde und dauerhafte Beeinträchtigungen davon trug.

Das Landgericht Dortmund führte aus, dass sich die beklagte Versicherung zur Recht auf einen in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen befindlichen Haftungsausschluss berufen habe, nach welchem die Unfallversicherung von der Leistung frei ist, wenn der Unfall auf Bewusstseinstörungen zurückzuführen ist. Da bei dem geschädigten Kläger ein Blutalkoholgehalt von über 2 Promille festgestellt wurde hielt das Gerichts angesichts dieses hohen Promillegehaltes eine Bewusstseinsstörung ohne weitere Darlegungen für gegeben.

Die Dortmunder Richter gingen weiter davon aus, dass die erlittene Schussverletzung auf die Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei, da der Kläger durch seine alkoholisierte Flucht mit dem PKW eine Reaktion der verfolgenden Polizeibeamten herausgefodert habe. Dabei liege es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass sich im Rahmen der Reaktion der Polizeibeamten bei der Benutzung einer Schusswaffe ein Schuss löse. Allein die vom Kläger geschaffene Gefahrenlage habe das Verhalten der Polizeibeamten begründet.

Quelle: Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.09.2006 – 2 O 122/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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