So entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 01.02.2006 – Aktenzeichen 3 U 182/05 – und verurteilte den beklagten Krankenhausträger zur Zahlung von Schadenersatz. Der klagende Patient sollte vom beklagten Krankenhaus zu einer konsiliarischen Untersuchung in ein anderes Krankenhaus verbracht werden. Den Liegendtransport führte ein privates Krankentransportunternehmen durch. Dabei war der Mitarbeiter des privaten Krankentransportunternehmens beim Einschieben der Liege in den Wagen unachtsam, so dass der Patient seinen Kopf an der Oberkante des Fahrzeuges anschlug und sich dadurch am Kopf verletzte.

Das Gericht führte aus, dass der beklagten Krankenhausträger durch den mit dem Patienten geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrag dafür Sorge leisten müsse, dass der Patient vor vermeidbaren Schäden bewahrt werde. Die Grundsätze des beherrschbaren Risikos sprechen für ein Verschulden des Mitarbeiters des Krankentransportunternehmens. Für dieses Verschulden haftet der Krankenhausträger, der sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten dem Krankentransportunternehmen bedient.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
arzthaftungsprozess.de

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