Der Angeklagten lag mit der städtischen Bauaufsichtsbehörde im Streit. Die Stadt schickte einen Vollstreckungsbeamten, welcher bei dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von € 150,00 eintreiben sollte. Der Angeklagte wies – wohl zutreffend – darauf hin, der Betrag werde jedenfalls derzeit nicht gechuldet, worauf die Vollstreckung nicht erfolgte, jedoch der Beamte darauf bestand, bei Fälligkeit der Forderung Zutritt zur Wohnung des Angeklagten zu erhalten.
Der Angeklagte erstattete Strafanzeige (more…)