Bei grossen Stürmen oder wie jetzt Orkanen hat die Versicherungswirtschaft grosse Schadenssummen zu tragen. Die Vorstände haben daher diese Nacht unruhig geschlafen. Sie können sicher sein, dass heute früh generalstabsmässig Besprechungen stattfinden mit dem Ziel, den Schaden für die eigene Versicherung so gering wie möglich zu halten. Das heisst vor allem: Nach Möglichkeit nicht, wenn schon, dann so wenig wie möglich zahlen.
Sturmschäden ab Windstärke 8 (siehe dazu unten “DWD”) ersetzt die Gebäudeversicherung. Folgeschäden durch eindringendes Wasser etc. u.U. sogar die Hausratversicherung, die aber mehr das “Innere” des Hauses betrifft. Dazu kann aber auch die Satellitenschüssel gehören.
Vor allem treten bei Stürmen Schäden durch umfallende oder entwurzelte Bäume auf. Auch brechen schon mal Äste von Bäumen durch Unwetter ab und verletzten Menschen oder Sachen wie Häuser und Autos. Auch Todesfälle hat es dadurch schon gegeben.
Sturmschäden am parkenden Auto ersetzt im Regelfall die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Aber auch die öffentliche Hand ist manchmal verantwortlich.
Hier hatte es ein Auto erwischt:
LG Kaiserslautern, Urteil vom 26.09.2005 – Aktenzeichen: 3 O 1030/04:
“Als Träger der Straßenbaulast (…) obliegen der beklagten Stadt die mit der Unterhaltung der städtischen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Gewalt. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen und zu beschützen, auf die sie sich bei der gebotenen Sorgfalt nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen sie sich nicht schützen können (BGH VersR 1979, 1055). Diese Pflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume ( BGH VersR 1965, 475 ).
Die Überprüfung von Straßenbäumen muss in der Regel zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand vorgenommen worden (OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467). Dazu reicht eine äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes. Eine eingehende Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, wie etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, trockene Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (OLG Hamm, VersR 1998, 188 ; OLG Dresden, VersR 2001, 1261).
Zwar kann jeder Baum an einer Straße zu einer Gefahrenquelle werden, da durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das gebietet indessen nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinweisen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 727; BGH NJW 1965, 815 ).”
Versicherer wollen Prämien einnehmen, aber keine Leistungen erbringen. Wichtig ist daher, wie man die Verursachung von Schäden durch den Sturm nachweist. Sie müssen daher frühzeitig alle Beweise sichern, also unmittelbar nach Schadeneintritt bzw. Entdeckung Fotos zu machen, Zeugen herbeizuholen etc. Sonst streiten sich nachher die Sachverständigen:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 – Aktenzeichen: 12 U 251/04:
“2. Nach § 3 Abs. 1 b FEVB besteht Versicherungsschutz gegen Schäden an versicherten Sachen, die durch die Elementarereignisse Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 1 a FEVB auf Schäden an den versicherten Sachen (hier Gebäude und Zubehör), die auf der unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruhen oder die unvermeidbare Folge eines solchen Schadensereignisses sind. Gemäß § 3 Abs. 3 a FEVB ist Sturm eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort. Diese muss den Gebäudeschaden verursacht haben. Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird. Ausreichend ist, dass am Gebäude von Luftbewegungen verursachte Schäden aufgetreten sind und in seiner näheren Umgebung zu gleicher Zeit ein Sturm der Windstärke 8 aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 a S. 2 FEVB, wonach dann, wenn die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar ist, ein Sturm unterstellt wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat. Den Beweis, dass in der Nacht vom 04.01. auf den 05.01.2001 ein Sturm der Windstärke 8 in der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Gebäudes geherrscht hat, hat die Klägerin geführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ma. vom 13.05.2002 und seiner erneuten Anhörung durch den Senat besteht kein Zweifel daran, dass in der Nacht vom 04. auf den 05.01.2001 am Anwesen der Klägerin ein solcher Sturm herrschte. Der Sachverständige ist nach Übertragung von Messergebnissen, die an den Stationen H. und B. zum fraglichen Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade auch infolge des Kanalisationseffektes am Standort H. mit größter Wahrscheinlichkeit die Böen zwischen 1 und 5 Uhr mitteleuropäischer Zeit mindestens Windstärke 8 – 9 Beaufort erreicht hatten und das Objekt (Gebäude der Klägerin) von einem Sturm der Windstärke 8 getroffen wurde, zumindest ein solcher in der Umgebung des Gebäudes geherrscht hat.
Entgegen der Auffassung des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen für Ingenieurbau u.a. Dr. Br. können nach den nachvollziehbar begründeten und erkennbar von hoher Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ma. gerade im Lee von Bäumen durch die extreme Verwirbelung sogar höhere Geschwindigkeiten auftreten als die normale Sturmgeschwindigkeit.
3. Dem Kläger obliegt weiter der Beweis dafür, dass der geklagte Sachschaden durch unmittelbare Einwirkung von Luftbewegungen im Rahmen eines Sturms (§ 4 Abs. 1 a FEVB) entstanden ist. Diese Bestimmung ist – wie allgemeine Versicherungsbedingungen regelmäßig – so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei vollständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Bestimmung grundsätzlich nur dahin verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko der Sturmschäden abgenommen werden soll. Danach ist die Unmittelbarkeit einer Einwirkung zu bejahen, wenn zwischen Kausalereignis (Sturm) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt. Dies bedeutet, dass der Sturm oder der Hagel die „zeitlich letzte Ursache“ des Sachschadens bilden muss, wobei Mitursächlichkeit ausreicht, sofern der Versicherer keinen Haftungsschluss – hier nach § 6 FEVB – nachweisen kann (BGH VersR 84, 28 zu § 12 Abs. 1 I c AKB; OLG Köln, r + s 2003, 65; Prölss-Martin, VVG, 27. Auflage, VGB 62, § 5 Rn 2). Eine unmittelbare Einwirkung ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Sturm die Substanz des Gebäudes beschädigt – etwa das Dach abdeckt -, wohingegen es an der Unmittelbarkeit fehlt, wenn der Schaden dadurch verursacht wird, dass im Gefolge des Sturms Feuchtigkeit eintritt, die die Gebäudesubstanz in Mitleidenschaft zieht. Nach allgemeinem Verständnis endet somit der Versicherungsschutz für Sturmschäden dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken, oder das Elementarereignis Sturm nicht die eigentliche unmittelbare Ursache des Sachschadens war.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Be. (Gutachten 12.09.2003 sowie Anhörung vor dem Landgericht am 19.02.2004; I 122 ff.), die dieser anlässlich der Anhörung durch den Senat nochmals im Einzelnen nachvollziehbar erläutert hat, fehlt es am Nachweis dafür, dass die mit Klageantrag a) – e) geltend gemachten Schäden an dem Gebäude der Klägerin auf den Sturm in der Nacht vom 04./05.01.2001 zurückzuführen sind.”
Und nehmen Sie sich im Streitfalle mit der Versicherung wegen Sturmschäden einen vernünftigen Anwalt, der auch alles fachgerecht vor Gericht vorträgt:
LG Baden-Baden, Urteil vom 09.06.2005 Aktenzeichen: 3 O 16/05:
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Sturmschadens nach den Versicherungsbedingungen:
“Nach § 5 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt ein Versicherungsfall bei einem Sturm mit mindestens Windstärke 8 vor. Wann ein derartiger Sturm gewesen sein soll, teilen die Kläger nicht mit und wissen es offensichtlich auch nicht. Die behaupteten Sturmschäden wurden erst nach Eindringen des Wassers in das Dach festgestellt, ohne dass mitgeteilt wird, wann zuletzt ein unbeschädigter Zustand des Daches festgestellt worden sein soll. Da der Schadenszeitpunkt nicht einmal ungefähr angegeben werden kann, lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr ermitteln, ob der behauptete Schaden durch einen Sturm i.S.d. Versicherungsbedingungen verursacht wurde.”
Weitere Infos finden Sie beim ARD Ratgeber Recht.
Die tagesgenauen Windspitzen speziell für Sturmschädennachweise liefert der Deutsche Wetterdienst.
Einen Beitrag von Rechtsanwalt Felser zum Sturm Zeljko finden Sie auf dem Blog.
Reiseveranstalter müssen ihre nach Deutschland reisenden Kunden bei Pauschalreisen übrigens rechtzeitig vor dem Orkan warnen (BGH, Urteil vom 15.10.2002 – Aktenzeichen X ZR 147/01).
Bleiben Sie heute lieber zu Hause. Mich hat es auch mal im Auto erwischt, mitten in Köln. An einem Platz mit ein paar Bäumen flog urplötzlich ein dicker Ast auf mein fahrendes Auto. Folge: Dach eingedrückt, Scheibe kaputt.
Toi, toi, toi, dass Sie von Sturmschäden verschont bleiben.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Rechtsexperte in der ARD Morgenmagazin Sendung vom 27.7.2015 zu Sturmschäden