Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) entscheidet im Eilverfahren (Beschluss vom 10. April 2015, – 34 L 810/15.PVL –) zugunsten eines Personalrates, der seinen Vorsitzenden zu einer Spezialschulung zum „Schutz des Personalratsmandates“ entsenden wollte.
In seiner Entscheidung vom 09. Juli 2007 (6 P 9/06) hat sich das Bundesverwaltungsgericht letztmalig mit der Erforderlichkeit sowohl von Grund- als auch Spezialschulungen auseinandergesetzt und dabei seine schon zuvor aufgezeigten Grundsätze erneut bestätigt. Dennoch entzünden sich entlang dieser Maßstäbe immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Dienststellen und Personalvertretungen sowohl über die objektive wie auch die subjektive Erforderlichkeit konkreter Schulungsveranstaltungen.
In seiner Eilentscheidung hatte sich das Verwaltungsgericht Köln mit dem Entsendebeschluss des Personalrates der Stadtverwaltung einer kleinen Mittelstadt zu befassen. Das siebenköpfige Gremium, das für rund 250 Beschäftigte zuständig ist, hatte beschlossen, sein einziges freigestelltes Mitglied und vorsitzende Person zu der Spezialschulung „Schutz des Personalratsmandates“ zu entsenden, die einen kompakten Überblick über die Schutzvorschriften, etwa des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) und des Kündigungsschutzgesetzes, für Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder geben sollte.
Auf die Bedeutung von Schulungsveranstaltungen für das Prinzip der sog. „Waffengleichheit“ hinweisend kam das Verwaltungsgericht Köln dabei zu dem Ergebnis, dass objektiv für eine Spezialschulung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Personalratsarbeit ein permanenter Bedarf, losgelöst von einem konkreten Anlass, gegeben sei. Mithin stellte das Verwaltungsgericht Köln für den Bedarf auf einen Anlass von der Person her ab, was sich auch in der Begründung der subjektiven Schulungsbedürftigkeit des entsandten Mitglieds bestätigt, in der das Gericht feststellt, dass die vorsitzende Person (Personalratsvorsitzender) in besonderem Maße verpflichtet sei, die Unabhängigkeit des Gremiums zu wahren, was fundierte Kenntnisse über die Schutzrechte des Personalrats im Ganzen und der einzelnen Personalratsmitglieder voraussetze.
Hier wohl nicht entscheidungserheblich, aber dennoch beachtlich ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts Köln, die Schulung diene auch den Belangen der Dienststelle, der an einem gut informierten Personalrat auf Augenhöhe gelegen sein müsse.
PDF >>>> Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 10. April 2015, – 34 L 810/15.PVL –
Einen entsprechenden Schulungsanspruch für eine Spezialschulung zum „Schutz des Personalratsmandates“ kann nach unserer Auffassung jede Personalvertretung geltend machen. In den seltenen Fällen, in denen die Dienststelle sich nach einem entsprechenden Entsendebeschluss des Personalratsgremiums weigert, die Übernahme der Kosten und die Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes zu erteilen, ist es wohl ratsam, sich zur Durchsetzung der entsprechenden Rechte des Personalrates – auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – an einen fachlich versierten Rechtsanwalt zu wenden.
Der Beteiligte (Dienststellenleiter) wurde von Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Partnerschaft mbB von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Köln, vertreten.
Der Antragsteller (Personalrat) wurde von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte, Brühl, vertreten. An dem Mandat waren Herr Rechtsanwalt Michael W. Felser und der wissenschaftliche Mitarbeiter Michael Fengler (beide Brühl) beteiligt.
Michael Fengler
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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