Mit Urteil vom 21.02.2006 – Aktenzeichen 31 C 2972/05 – entschied das Amtsgericht Frankfurt, dass eine Fluggesellschaft, die den Rückflug einfach storniert, da der Passagier den Hinflug nicht angetreten hat, Schadensersatz leisten muss. Die klagende Firma hatte für den Geschäftsführer und drei weitere Mitarbeiter einen Hin – und Rückflug von München nach Paris bei der beklagten Fluggesellschaft gebucht. Die Mitarbeiter der klagenden Firma ließen den Hinflug verfallen und flogen an einem anderen Tag.Als sie sodann den gebuchten Rückflug planmäßig in Anspruch nehmen wollten, teilte die Airline mit, dass diese Rückflüge storniert seien, da der jeweilige Hinflug nicht angetreten wurde. Hin- und Rückflug könnten nur „im Paket“ in Anspruch genommen werden.

Dabei verwies die Fluggesellschaft auf die Beförderungsbedingungen, die eine Klausel aufweist, nach der die Fluggesellschaft bei Nichtsantreten des Hinflugs den Rückflug stornieren kann.

Das Amtsgericht Frankfurt hielt diese Klausel für unwirksam, da sie für den Fluggast überraschend im Sinne des § 307 BGB sei. Schließlich stehe es einem Gläubiger grundsätzlich frei, ob er eine ihm zustehende Leistung in Anspruch nehme, oder aber nur einen Teil dieser Leistung in Anspruch nehme. Eine derartigen Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von diesem Grundgedanken des Gesetzgebers abweiche, sei für den Kunden daher überraschend und damit unwirksam.

Da die reisenden Mitarbeiter der klagenden Firma andere Rückflüge buchen mußten, sind dadurch zusätzliche Flugkosten in Höhe von etwa 3.350 € entstanden, die die Airline entsprechend des Urteils des Amtsgericht Frankfurt erstatten müssen.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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