Gut hat es, wer in den nächsten Wochen in den Urlaub fahren kann. Allerdings sollten Mieter auch an ihre Wohnung denken. So muss für Notfälle Vorsorge getroffen werden. Die Mitteldeutsche Zeitung weist daraufhin, dass der Vermieter wissen sollte, wer für eventuelle Notfälle einen Schlüssel für die Mietsache hat.
So muss ein Vermieter etwa bei einem Rohrbruch zügig in die Wohnung gelangen können, um Weiterungen zu verhindern. Gelingt dem Vermieter der Zutritt nicht, kann der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet sein. Aber der Mieter ist nicht verpflichtet, dem Vermieter einen Schlüssel auszuhändigen.
Um Schimmelbildung und etwaigen Schadenersatzforderungen des Vermieters zu entgegen, sollte bei längerer Abwesenheit auch eine Vertrauensperson mit dem Lüften beauftragt werden. Bildet sich wegen des Nichtlüftens Schimmel, berechtigt dies nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 19 U 7/99) nicht zur Mietminderung.
Die kostenlose Überlassung der Wohnung an Dritte während der Urlaubszeit ist in der Regel dem Vermieter auch nicht anzuzeigen. Wird jedoch Miete verlangt, kann ein Untermietverhältnis, das vom Vermieter genehmigt werden sollte.
Letztlich sollte auch Sorge für die Post getroffen werden. Es könnten wichtige Fristen versäumt werden. Urlaubsbedingte Abwesenheit allein entschuldigt den Adressaten nicht. Dies gilt natürlich auch für Besitzer von Wohneigentum.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht