Grundsätzlich kann der Nutzer eines Leasingfahrzeugs als Bürge neben dem Leasingnehmer verpflichtet werden. Das Amtsgericht München ( Az.: – 212 C 15735/06 -) hat aber entschieden, dass ein Bürge im Rahmen eines KfZ – Leasingvertrages nicht über die Zeit der Nutzung hinaus hafte. Andernfalls läge eine unangemessene Benachteiligung des Bürgen vor.
Wie autokiste berichtet, hatte eine Firma einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug eines Angestellten abgeschlossen, das auch auf den Angestellten angemeldet worden war. Der Angestellte übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus diesem Vertrag.
Der Leasingvertrag wurde später wegen Zahlungsrückständen von der Leasingbank gekündigt. Der ehemalige Arbeitnehmer wurde von der Bank nun als Bürge auf die Außenstände in Anspruch genommen. Er weigerte sich jedoch, zu zahlen. Schließlich benutze er das Auto schon länger nicht mehr. Außerdem halte er die Bürgschaftserklärung für unwirksam.
Zu Recht, wie eine Münchener Amtsrichterin entschied. Die Richterin kam zu dem Schluss, dass die formularmäßige Bürgschaftserklärung nichtig sei, weil sie den Bürgen unangemessen benachteilige. Grundsätzlich sei es zwar zulässig und entspräche auch den legitimen Interessen der Leasinggeberin, dass diese für den Fall, dass Leasingnehmer und Halter beziehungsweise Nutzer des Fahrzeuges auseinanderfallen, den Nutzer zusätzlich als Bürgen in den Vertrag aufnähme. Dieser sei es letztlich, der auf den Zustand und die Behandlung des Fahrzeuges entscheidenden Einfluss habe. Über dieses legitime Interesse gehe es jedoch hinaus, wenn der Nutzer auch über seine Nutzungszeit hinaus für Ansprüche gegen die Leasingnehmerin haften solle. Einerseits entfalle dann der Sicherungszweck, andererseits könnte sonst eine Kette von Bürgen entstehen, die zu einer völligen Übersicherung führen würde. Außerdem verliere der vorherige Nutzer zu diesem Zeitpunkt den Einfluss auf das Fahrzeug. Nachdem die von der Klägerin gewählte Formulierung nicht klar erkennen lasse, dass der Bürge nur für den Zeitraum hafte, in dem er auch Nutzer ist, gehe dies zu Lasten der Klägerin. Für die Frage der Wirksamkeit einer AGB-Klausel sei die verbraucherfeindlichste Auslegung heranzuziehen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht