Das Landgericht Rostock hat einem Versorger untersagt, den Gaspreis per Klausel an die Preisentwicklung beim leichtem Heizöl zu koppeln. Dies berichtet afp heute. Das Gericht
bemängelte, dass die Vertragsklausel für die Kunden nicht hinreichend verständlich seien. Das Versorgungsunternehmen hat ein Berufungsverfahren angekündigt.
Das Gericht hat die Koppelung allerdings nicht grundsätzlich untersagt. Es sah im vorliegenden Fall die Unangemessenheit der Klausel insbesondere darin, dass ganz allgemein auf den Heizölpreis als Grundlage des Arbeitspreises abgestellt wird. Dies sei nicht hinreichend transparent, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, wann es zu Preisänderungen welchen Ausmaßes komme. Das Unternehmen war nach dem Wortlaut berechtigt, die Preise ohne Einschränkungen zu erhöhen. Bei Preisverfall für Heizöl war es allerdings nicht verpflichtet, die Preise für die Endverbraucher entsprechend zu senken.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht