Mit dieser Frage musste sich das Zürcher Obergericht auseinandersetzen. Ein 34 – jähriger Ehemann war der Auffassung, dass seine junge Frau SFR 120.000,00 SFR wert sei. Der Mann stand deshalb wegen versuchter Erpressung vor Gericht.
Der Angeklagte hatte zufällig eine Email an seine Ehefrau gelesen, aus der hervorging, dass diese einen heimlichen Geliebten hatte. Es handelte sich um einen wohlhabenden und ebenfalls verheirateten Mann. Der Angeklagte erklärte dem Liebhaber, dieser könne seine Gattin haben und bot ihm seine Frau für SFR 120.000,00 an. Soviel hätte er bisher für seine Ehefrau ausgegeben. Der Nebenbuhler lehnte ab; der Ehemann reduzierte sodann seine Forderung auf SFR 60.000,00. Erneut vergeblich, worauf sich der Angeklagte auf Drohungen verlegte. Er kenne die ganze europäische Unterwelt, und irgendwann läge er tot auf der Straße, stellte er dem Nebenbuhler in Aussicht.
Der Nebenbuhler legte sich zwei Bodyguards zu und informierte die Polizei. Im Prozess beteuerte der Angeklagte seine Unschuld und ließ sich dahingehend ein, dass er im Sinne eines Ratschlages lediglich dem Nebenbuhler klar machen wollte, dass ihn diese seine Frau in Zukunft noch viel Geld kosten würde.
Das Gericht glaubte allerdings dem Nebenbuhler. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte seinen Rivalen lediglich habe informieren wollen. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von SFR 3.600,00 auf Bewährung verurteilt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Mz/raf