So entschied das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 22.02.2007 – Aktenzeichen 2 Ss OWi 836/06- und bestätigte die von der Vorinstanz festgesetzte Geldbuße von 20,00 € gegen den Taubenfütterer. Trotz eines von der Gemeinde angeordneten allgemeinen Taubenfütterungsverbotes konnte es der Betroffene nicht lassen und fütterte die Tauben munter weiter. Dieser fühlte sich durch das Taubenfütterungsverbot in seinen Grundrechten eingeschränkt und wehrte sich. Auch die zweite Instanz bestätigte jedoch, dass das allgemeine Taubenfütterungsverbot mit dem Verfassungsrecht in Einklang stehe. So verstoße das von der Gemeinde ausgesprochene Fütterungsverbot nicht gegen die Staatszielbestimmung des Tierschutzes und auch nicht gegen die Grundrechte. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Eingriff durch das Verbot sehr beschränkt sei und zum anderen, dass Tauben auch durchaus Schaden anrichten können, so dass das Interesse der Allgemeinheit dem Interesse des Einzelnen am Taubenfüttern überwiege.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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