Dies mußte ein Autofahrer sich nun vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 7 L 13/07) sagen lassen. Der Mann war in Deutschland mit einem Blutalkoholwert von 2,38 Promille in eine Verkehrskontrolle geraten.
Auch aufgrund erheblicher Alkoholprobleme war ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er kam auf die Idee, deutsche Straßen nun mit einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis zu befahren. Ein Irrtum, der den Mann wieder zum Fußgänger machte.
Dem Mann war zweimal ärztlich bescheinigt worden, zum Führen eines Fahrzeugs nicht geeignet zu sein. Offenbar hatte der Mann bei der MPU, dem sog. Idiotentest nicht überzeugen können. Das Gericht sah in der Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis eine missbräuliche und betrügerische Absicht, das Gemeinschaftsrecht der EU zu nutzen. Das Verbot des Fahrens ohne gültie Fahrerlaubnis bleibt also bestehen.
Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Mögen die Betroffenen sich um ihr Alkoholproblem und erst im Anschluß um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kümmern.
Felser Rechtsanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht