ist das zulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden – Württemberg (Az. 10 S 1684/06) für den Fall entschieden, dass der Vermieter die von ihm bezahlten Restmüllbehälter auf die korrekte Mülltrennung untersuchen lassen möchte. Wie Live-pr.com unter Berufung auf ddp berichtet, habe der Vermieter auch das Recht, Abfälle wie Papier, Karton, Verpackungsmaterial und Altglas, die an sich der Wertstoffsammlung zuzuführen seien, dem Restmüll zu entnehmen und in die entsprechenden Tonnen der Wertstoffsammlung zu geben.

Im konkreten Fall wollte der Vermieter durch die Kontrollen und das Umsortieren die Restmüllmenge und so auch die Kosten für die Müllabfuhr verringern. Ob er nun seine Rechte auch umsetzen wird, bleibt abzuwarten und dürfte auch von der „Qualität“ des Mülls seiner Mieter abhängen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.