hat der Bundesfinanzhof für die Darlehensvergabe zwischen Angehörigen nun entschieden. Darlehen zwischen Familienangehörigen wurden von den Finanzbehörden schon immer argwöhnisch beäugt. Schnell war unterstellt, dass die Vertragsgestaltung nur auf dem Papier geschah und lediglich auf eine Steuerersparnis hin angelegt war. Dies Sichtweise wurde bisher oft von den Finanzgerichten bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 07.06.2006 (Az. IX R 4/04) eine abweichende Entscheidung getroffen und sogar einen zivilrechtlich unwirksamen Vertrag zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern als zulässig eingestuft. Da der Vertrag die Kinder belastete, hätte an sich ein Ergänzungspfleger bestellt werden müssen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Entscheidung wohl gut gelesen. Es reagierte mit einem Nichtanwendungserlaß. Dieses Urteil soll also über den Einzelfall hinaus nicht angewandt werden.
Dies bedeutet für den Steuerzahler: Falls ein Vertrag zivilrechtlich unwirksam ist, wird er erst nach Behebung der Mängel steuerlich anzuerkennen sein.
Um keine Probleme mit der zivilrechtlichen Anerkennung zu bekommen finden sich bei haufe.de folgende Tipps:
Das Finanzamt muss überzeugt werden, dass der Vertragsinhalt ernsthaft gemeint ist. Daher sollten die Verträge schriftlich geschlossen werden und alle formalen Erfordernisse erfüllen. Sind Minderjährige im Spiel sollte immer geprüft werden, ob nicht ein Ergänzungspfleger vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss. Ferner müssen die Verträge nachweisbar strikt eingehalten werden und einem inhaltlichen Vergleich mit Verträgen, die mit Dritten geschlossen werden, standhalten.
Soweit dennoch ein Mangel erkannt wird, sollte dieser umgehend behoben werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.07.1999 (Az. BSBl. 2000 II, S. 386) kann dann die steuerliche Anerkennung im Einzelfall noch erfolgen.
Wer sichergehen möchte, dass seine Vereinbarung auch steuerlich Bestand hat, ist daher gut beraten, sich vorab entsprechend beraten zu lassen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitrecht