So entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 16.01.2007 – Aktenzeichen 161 C 23695/06 – und wies die Klage des Internetdienstleisters gegen den Internetnutzer auf Zahlung von 30 € für die Erstellung einer Lebensprognose ab. Das Amtsgericht erachtete die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach es sich bei der Erstellung der Lebensprognose um eine kostenpflichtige Leistung handele, für überraschend und damit unwirksam. Zunächst gelangte der Internetnutzer auf die Startseite, auf welcher neben Hinweisen auf verschiedene Gewinnspiele die Dienstleistung genauer beschrieben wurde. Es folgte die Anmeldeseite mit der Eingabemaske für die Nutzerdaten. Darunter befand sich ein Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darunter der Anmeldebutton. Erst unter dem Anmeldebutton befand sich ein Hinweis, dass die Dienstleistung 30 € koste. Einzelheiten dazu fand der Nutzer aber nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nachdem sich der beklagte Internetnutzer seine Lebensprognose errechnen ließ, die Rechnung über 30 € erhielt und diese nicht bezahlte, erhob der Internetdienstleister Klage vor dem Münchener Amtsgericht auf Zahlung der 30 € und begründete diese damit, dass der Preis durch die Klausel wirksam vereinbart worden sei.
Das sah die entscheidende Richterin des Amtsgerichts München jedoch anders, nachdem sie selbst die betreffende Internetseite in Augenschein genommen hat. Schließlich sei eine Anmeldung ohne weiteres möglich, ohne zuvor irgendeinen Hinweis auf die Kostenpflicht wahrgenommen zu haben, zumahl sich der Hinweis unter dem Anmeldebutton befand. Die Richterin führte weiter aus, dass der Internetnutzer beim Anklicken der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht damit rechnen muss, dass sich dort eine versteckte Zahlungsverpflichtung befinde. Daher handele es sich nach Auffassung der entscheidenden Richterin um eine überraschende Klausel, die unwirksam sei.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgericht München – 161 C 23695/06
Hörstrup
Rechtsanwältin
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