entschied das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock vom 30.05.2008 Aktenzeichen 1 U 36/08) im Falle der Kündigung zweier Vorstandsmitglieder der Sparkasse Vorpommern (ehemals Sparkasse Stralsund). Die Sparkasse hatte den Anstellungsvertrag der Kläger als Vorstandsmitglied am 27.11.2003 fristlos gekündigt. Schon das Landgericht hielt die Kündigungen mit Urteil vom 15.08.2007 für unwirksam, was das OLG Rostock bestätigte. Beide Gerichte konnten keine Pflichtverstöße erkennen, die einen wichtigen Grund für eine Kündigung ergeben würden. Auch die Widerklage, mit der die Sparkasse ihrerseits von den Klägern Schadensersatz in Höhe von 18,5 Millionen €, der ihraus angeblich pflichtwidrig vergebenen Krediten und Aktiengeschäften entstanden sein soll, verlangte, wiesen Landgericht und Oberlandesgericht ab. Peinlich: Der Grund war, dass die Sparkasse nicht ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat vertreten war und eine vorschriftsmäßige Vollmacht daher fehlte. Eine vermeintliche Haftung der Vorstandsmitglieder scheiterte ausserdem daran, dass die Sparkasse den beiden in der Vergangenheit Entlastung erteilt hatte.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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