Ein Schocker für alle Osterhasen und andere Arbeitnehmer, die an Ostern arbeiten müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Ostersonntag in einem Urteil, dass einem spontan die Ohren aufstellt, den Feiertagscharakter aberkannt. So heißt es in der Pressemitteilung: „Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag.“ Müssen nun alle Arbeitnehmer am Ostersonntag Urlaub nehmen oder ganz normal zur Arbeit gehen? Muß der Weihnachtsmann sich Sorgen machen? Werden nach den Kreuzen aus den Schulen nun auch die christlichen Feiertage abgeschafft? Wer sitzt im Senat, der dies entschieden hat? Rheinische Agnostiker? Fundis anderer Religionsrichtungen? Juracity hat diese Fragen nicht ruhenlassen, wir haben nachgeforscht … Es ging um einen Fall in Niedersachsen. Das ist deswegen von Interesse, weil die gesetzlichen Feiertage in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sind. In Niedersachsen gilt das „Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)“ maßgeblich. In § 2 Absatz 1 Ziff. c) NFeiertagsG ist aber der „Ostermontag“ ausdrücklich als „gesetzlicher Feiertag“ gelistet, der Ostersonntag dagegen nicht. Das ist in anderen Bundesländern genauso geregelt. Auch der Pfingstsonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Als Sonntag ist er auch so arbeitsfrei, jedenfalls im 05/08er Nomalarbeitsverhältnis (Fünftagewoche mit knapp acht Arbeitsstunden). Also Entwarnung: Wer keinen Urlaubstag für Ostersonntag genommen hat, muß seinen Urlaub nicht unterbrechen. Wer an Ostersonntag dienstplanfrei hat, bekommt diesen Tag grundsätzlich auch bezahlt und hat keinen unbezahlten Sonderurlaub. Und wer jetzt vom Chef angerufen wird, er müsse am Ostersonntag arbeiten kommen, kann dies mit Hinweis auf diesen Blogbeitrag und den nach ablehnen. Sonntage sind nach den Feiertagen ähnlich geschützt wie ein Feiertag, nur besondere Arbeiten sind erlaubt. Es bleibt im übrigen dabei: Jedenfalls Ostermontag ist ein gesetzlicher Feiertag. Das sieht übrigens auch das Bundesarbeitsgericht so (BAG vom 10.12.2008 Aktenzeichen 4 AZR 813/07). Eine ganz andere Frage ist, ob und welche tariflichen Zuschläge zu zahlen sind, wenn an Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet wird. Das regeln die einschlägigen Tarifverträge und zwar unterschiedlich.
Michael W. Felser
Rechtanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte