im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, so das Bundesarbeitsgericht in einem nunmehr im Volltext vorliegenden Urteil (BAG vom 21.02.2007 – Aktenzeichen 5 AZB 52/06). Beleghebammen sind freie Hebammen mit eigener Praxis, die bei Geburten in Krankenhäusern auf der Basis eines Belegvertrages bzw. Beleghebammenvertrages tätig werden. Das Bundesarbeitsgericht verneinte zu Recht die bei arbeitnehmerähnlichen Personen erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 21.02.2007 Aktenzeichen 5 AZB 52/06 – Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte