Ein Thema, dass immer wieder zu Streit und Frustration führt, sind die manchmal notwendigen kurzfristigen Änderungen des Dienstplans, z.B. wegen krankheitsbedingtem Ausfall von eingeplanten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Dagegen schützt am besten der Einsatz von Springern, die sich speziell für solche Zwecke bereithalten. Bei spezialisierten Tätigkeiten hilft dies wegen der notwendigen Ausbildung bzw. Fähigkeiten aber auch nicht immer. Manche Beschäftigte wissen sich nicht anders zu helfen als durch bewusste Zwischenschaltung eines Anrufbeantworters. Manchmal müssen auch die Kid´s erst mal ans Telefon („Nein, Mami hat gesagt, sie ist nicht da!“). Schon das rechtlich an sich zulässige „Nein, heute geht nicht“ kann der gedeihlichen Zusammenarbeit im Wege stehen. Das ist die Praxis.

Nach der arbeitsrechtlichen Theorie (Arbeitsgericht Frankfurt vom 12.10.2005, 22 Ca 3276/05) sind kurzfristige Dienstplanänderungen grundsätzlich unzulässig. Bei Änderungen ist eine angemessene Vorankündigungszeit (4 Tage) einzuhalten. Nur in (nicht durch Planung aufzufangenden) Notfällen kann eine kürzere Ankündigungsfrist gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat (Urteil vom 22.10.2002 – Aktenzeichen 3 AZR 40/02) aber auch Änderungsvorbehalte, die in einer Dienstvereinbarung geregelt waren, gebilligt. Das lag nahe: Die betrieblichen Akteure (Personalrat/Betriebsrat/Mitarbeitervertretung und Einrichtungsleitung) können aufgrund ihrer Sachnähe am besten für einen angemessenen Ausgleich der Interessen sorgen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Personalvertretungsrecht.de

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