Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06) hat gestern Lohnwucher im Bereich der Ausbildungsvergütung auf die Klage einer Gesundheits- und Krankenpflegerin eine Absage erteilt.

Der Träger der Ausbildung habe Schülern nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung zu gewähren. Eine Ausbildungsvergütung dürfe die tarifliche Ausbildungsvergütung nur ausnahmsweise um mehr als 20 % unterschreiten.

Die bis zum Bundesarbeitsgericht klagende Krankenpflegerin aus Schleswig-Holstein erhielt nur knapp 65 Prozent des Tariflohns. Das beklagte Krankenhaus berufe sich vergeblich auf die Budgetierung. Umgekehrt werde ein Schuh daraus, so das Bundesarbeitsgericht: „Die angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht am Budget, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen.“

Die Differenz von monatlich 229,06 Euro brutto muß der Arbeitgeber jetzt nachzahlen.

Tipp: Wenn Auszubildende unter Berufung auf dieses Urteil jetzt eine höhere Ausbildungsvergütung fordern wollen, müssen sie sich beeilen. In vielen Fällen gilt eine Ausschlußfrist von sechs Monaten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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