Offene Gehaltsforderungen sind bei den Arbeitsgerichten nicht so schnell durchzusetzen. Grund ist die Verfahrensdauer, die in erster Instanz schon bis zu einem Jahr betragen kann. Einstweilige Verfügungen dagegen sind nicht so beliebt bei den Gerichten. Vordrängeln gilt nicht, die anderen Kläger müssen ja auch warten, bis das Arbeitsgericht im normalen Verfahren entscheidet. Ausserdem gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben.“ Schliesslich kann man ja bei Onkel Hartz Arbeitslosengeld 2 beantragen, wenn´s doch eng wird. Jetzt stellte das LAG Köln aber klar:
„Ein Lohnanspruch, dessen Bestehen durch Vorlage der Lohnabrechnung und Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemacht worden ist, und gegen dessen Berechtigung der Arbeitgeber binnen einer gesetzten Frist keine Einwände erhoben hat, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.“
Quelle: LAG Köln vom 09.07.2007 – Aktenzeichen 5 Ta 188/07, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte