Beim Sozialgericht Berlin (Az.: S 125 AS 13747/07 ER) ging ein eilig klingender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Eine 18 – jährige trug vor, ihr sei die Wohnung gekündigt worden und ein Räumungstitel erwirkt worden. Der Gerichtsvollzieher sollte schon in den nächsten Tagen die Räumung vornehmen. Zudem weigere sich das Jobcenter, den Umzug in eine neue Wohnung zu übernehmen. Nach Auffassung der Berlinerin war ihr das Sozialgericht im Eilverfahren zu sofortiger Hilfe verpflichtet.
Das Gericht rollte den Fall jedoch erst mal auf und half nicht. Denn es stellte sich heraus, dass die Frau das Geld vom Jobcenter für die Miete zwar erhalten nicht aber weitergeleitet habe. Und als der Vermieter mit der Kündigung schon drohte, hat sie einen Beratungstermin im Jobcenter noch abgelehnt.
Nach der Entscheidung des Gerichts hatte die Frau ihre Notlage also selbst herbeigeführt. In derartigen Fällen, so das Gericht, sei die Behörde nicht zur Hilfe bei Umzug oder Mietkaution verpflichtet. Die Frau erhält allerdings die Miete in der alten Höhe weiterhin ausgezahlt.
Die Entscheidung wurde vom LSG Berlin – Brandenburg bestätigt.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht