Das Sozialgericht Koblenz (S 6 AS 1070/08) hat entschieden, dass eine Erbschaft als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, anzurechnen ist. Im entschiedenen Fall war der Erbfall vor dem Hartz IV – Bezug eingetreten. Der Zufluss erfolgte jedoch während der Hartz IV – Bezuges. Die betroffene Klägerin vertrat die Auffassung, es handele sich um Vermögen. In diesem Fall wäre die Erbschaft unter das Schonvermögen gefallen und nicht weiter berücksichtigt worden. Das Sozialgericht
folgte jedoch der Auffassung der beklagten ARGE und stellte auf das Zuflussprinzip ab und beurteilte das Erbe als Einkommen. Die Klägerin muss jetzt erst das Erbe „verfrühstücken“ bevor sie wieder Leistungen der ARGE erhält.
Diese Entscheidung führt auch zu der immer wieder diskutierten Frage, ob Hartz IV – Bezieher eine Erbschaft ausschlagen dürfen bzw. ob der Staat für sie den Pflichtteilsanspruch geltend machen kann (§ 33 Abs. 1 SGB II). Bei der Abfassung eines Testaments mit „Hartz IV-Erben“ sollte daher anwaltliche oder notarielle Hilfe in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt im Erbfall.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht