Hartz IV – Empfänger dürfen die Arbeitsagenturen nicht wegen derer Untätigkeit bei dem Angebot offener Stellen verklagen. Das entschied kürzlich das Landessozialgericht Berlin (Az. L 28 B 698/07 AS PKH). Der offensichtlich arbeitswillige Kläger, Bezieher von Arbeitslosengeld II, hatte die Agentur wegen Untätigkeit verklagt. Nach Auffassung des Klägers hatte die Agentur es unterlassen, ihm mindestens zehn Arbeitsangebote zu unterbreiten. Nein, sagten die Richter
des LSG. Das Gesetz sehe keine entsprechende Verpflichtung der Arbeitsagenturen vor, die einen unmittelbaren Anspruch begründen würden. Die Agentur könne nichts Unmögliches leisten; es könnten nur die tatsächlich durch die Arbeitgeber gemeldeten Stellen angeboten werden. Darüberhinaus bestehe keine Verpflichtung, nach Stellen für die Arbeitslosen zu suchen.
Regelmäßig werden die Agenturen im Wege der Untätigkeitsklage aber auf die Entscheidung über Anträge und Widersprüche zum Arbeitslosengeld II verklagt; mit der Zielrichtung, Leistungen zu erhalten. Diese Klagen sind weiterhin möglich und von der Entscheidung nicht berührt.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht