Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über, berichtet der Informationsdienst „InsoNet der IG Metall unter Bezugnahme auf ein noch nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Liegt ein Betriebsteilübergang vor, ist Voraussetzung für den Übergang eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses während der Freistellungsphase allerdings, dass der Arbeitnehmer in Altersteilzeit dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist (BAG, Urteil vom 31.1.2008, 8 AZR 27/07).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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