Immer häufiger haben wir es in der Kanzlei mit Arbeitnehmern zu tun, die sich aus dem Auslandseinsatz an uns wenden. Zuletzt ein Geschäftsführer einer Unternehmensberatung von einem Einsatz in Dubai, ein Vertriebsleiter im Einsatz in Österreich und der Geschäftsführer eines deutsch-chinesischen Joint-Ventures, die auf unsere Kanzlei über unser Internetseiten gestoßen sind. Meistens geht es um die Beratung und Vertretung bei Beendigungsverhandlungen. Dabei handelt es sich durchweg um arbeitsrechtlich anspruchsvolle Mandate. Das hängt damit zusammen, dass die vertraglichen Regelungen häufig unzureichend und damit auslegungsbedürftig sind. Zum Teil entsprechen die Entsendeverträge auch den Anforderungen des Nachweisgesetzes und der arbeitsgerichtlichen AGB-Kontrolle nicht (oder nicht mehr In § 2 Absatz 2 Nachweisgesetz (NachwG) heißt es:
„(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.“
Nicht jeder Auslandsentsendevertrag genügt diesen Anforderungen. Das Verhältnis zwischen der Entsendevereinbarung und dem Arbeitsvertrag ist häufig unklar, Rückkehrregelungen lückenhaft. Auch hier scheint sich die Rechtsrealität wiederzuspiegeln, dass in der Euphorie des Beginns einer Zusammenarbeit (jedem Anfang wohnt ein Zauber inne …) die vertraglichen Regelungen vernachlässigt werden. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen stehen zu diesem Zeitpunkt eher im Fokus der Parteien. Beide Seiten sind bei unklaren Regelungen in Arbeitsvertrag und Entsendungsvertrag gut beraten, zügig eine einvernehmliche Regelung zu suchen und zu finden. Dabei helfen die modernen Kommunikationsmittel ungemein. Dank Skype und E-Mail gelingen einvernehmliche Regelungen schnell und kostengünstig.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte